Gewerbeanmeldung | -Ummeldung | -Abmeldung

Grundsätzlich jeder, der sich gewerblich selbständig machen möchte und beabsichtigt, Gewinne zu erzielen, muss eine Gewerbeanmeldung vornehmen (§ 14 GewO). Auch wer eine gewerbliche Tätigkeit als Nebengewerbe aufnimmt hat eine Anmeldepflicht. Wer zudem den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies anzeigen (Gewerbeanzeige).

Wo melde ich mein Gewerbe an?
Sie melden Ihr Gewerbe bei der Gewerbemeldestelle der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße unter nachfolgender Adresse an:

Gewerbemeldestelle der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Hindenburgstraße 9a
67433 Neustadt an der Weinstraße

Sie können die Anmeldung per E-Mail an ordnung@neustadt.eu, persönlich vor Ort oder per Post einreichen.

FAQs zur Gewerbeanmeldung und -ummeldung

 

Wann muss ich mein Gewerbe anmelden

Grundsätzlich ist ein Gewerbe zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme anzumelden.
Bitte beachten Sie, dass bei einigen Tätigkeiten (z.B. Eröffnung und Betrieb einer Gaststätte) die Tätigkeitsaufnahme nicht mit der Gewerbeanmeldung erfolgen darf. In diesen Fällen ist zur Aufnahme der Tätigkeit eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Beachten sie auch hierzu das FAQ "Erlaubnispflichtige Gewerbe"!

Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen per Telefon 06321-855-1338 oder per Mail ordnungsamt@neustadt.eu gerne zur Verfügung.

Was benötige ich zur Anmeldung bei der Gewerbemeldestelle

Grundsätzlich benötigen Sie folgendes:

  • gültiger Personalausweis; ersatzweise Reisepass oder Meldebescheinigung, alternativ Ihre Aufenthaltsgenehmigung
  • Handwerkskarte (nur bei Handwerkern erforderlich)
  • Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften und Kaufleuten)
  • Gewerbeerlaubnis sowie ggf. weitere branchenspezifische Genehmigungen
  • im überwachungsbedürftigen Gewerbe: Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Bei bestimmten Tätigkeiten sind weitere Unterlagen wie z.B.:

  • Qualifikationszertifikate
  • Branchenspezifische Nachweise
  • Genehmigungen (Meisterbriefe, Zeugnisse etc.)
  • Handwerkskarte
  • Erlaubnisse
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Handelsregisterauszug

erforderlich.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Um einige Berufe selbständig ausüben zu dürfen, ist zudem eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind unter anderem

  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
  • Immobilienmakler
  • Spielhallen
  • Pfandleihen
  • Versicherungsberater
  • Makler
  • Bauträger
  • Reisegewerbe

Neben erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es außerdem die überwachungsbedürftigen Gewerbe. Für die Anmeldung eines solchen Gewerbes benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Letzteres ist erforderlich, um nachzuweisen, dass in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die Gewerbeordnung, Bußgelder oder gar das Verbot einer Gewerbeausübung verzeichnet wurden.

Zu den überwachungspflichtigen Gewerben gehören unter anderem:

  • Gebrauchtwarenhandel von hochpreisigen Produkten
  • Auskunftei und Detektei
  • Handel mit Gebäudesicherungsanlagen und diebstahlsicherem Öffnungswerkzeug
  • Reisebüros
  • Schlüsseldienste

Für gastronomische Betriebe gelten besondere Anforderungen. Damit Sie ein Restaurant, einen Imbiss oder eine Bar eröffnen können, müssen Sie bei der hiesigen Gewerbemeldestelle eine spezielle Gaststättenerlaubnis beantragen. Hierfür benötigen Sie weitere Unterlagen je nach Art und Weise der angedachten Art der Gaststätte.

Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit rechtzeitig bei den Kolleginnen und Kollegen der Gewerbemeldestelle über die weiter benötigten Unterlagen und Voraussetzungen.

Kontakt Gewerbemeldestelle:
Tel. 06321-855-1338
E-Mail ordnungsamt@neustadt.eu

Wie viel kostet die Gewerbeanmeldung/-abmeldung

Eine Gewerbeanmeldung oder -abmeldung kostet jeweils 40,00 Euro. Diese können grundsätzlich via EC-Karte oder bar vor Ort bezahlt werden. 

Wie läuft die Gewerbeanmeldung ab

Um Ihr Gewerbe anzumelden, ist das Formular „Gew A 1“ auszufüllen und einzureichen. Bei den Rechtsformen GmbH, UG, anderen Handelsgesellschaften sowie eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist zuvor ein Handelsregistereintrag erforderlich, da im Formular zur Anmeldung die Handelsregister-Nummer sowie der Ort anzugeben sind und ein Nachweis beizufügen ist.

Hinweis:

Falls noch kein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen wurde kann die Gesellschaft in Gründung angemeldet werden. Hierfür ist die Vorlage des Notarvertrages notwendig.

Folgende Angaben sind unter anderem zu machen:

  • Persönliche Angaben: Name, Adresse, Geburtsort, etc.
  • Name und Rechtsform des zu gründenden Unternehmens
  • Bei einer Gründung mit mehreren Personen die Namen aller Geschäftsführer
  • Bei Kapitalgesellschaften und Kaufleuten: Ort und Nummer des Handelsregistereintrags
  • Bei Personengesellschaften: Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Bei Kapitalgesellschaften: Zahl der juristischen Vertreter
  • Angaben zur Betriebsstätte
  • Angemeldete Tätigkeit: Welche geschäftlichen Aktivitäten sollen ausgeübt werden und wann wurde die Tätigkeit aufgenommen?

Was passiert nach der Gewerbeanmeldung

Haben Sie Ihr Unternehmen erfolgreich bei der Gewerbemeldestelle angemeldet, meldet sich nach kurzer Zeit das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung bei Ihnen.

In dem Ihnen zugesandten Formular müssen Sie allgemeine Angaben bezüglich Ihrer Person eintragen, aber auch spezifische Fragen zu Ihrer zukünftigen Tätigkeit, Ihren voraussichtlichen Umsatz, Ihrer Art der Buchführung und Gewinnermittlung sowie zum Betriebskapital beantworten. Anschließend erhalten Sie Ihre Steuernummer, die Sie benötigen, um Rechnungen ausstellen zu können.

Auch die IHK bzw. HWK meldet sich nach der Gewerbeanmeldung bei Ihnen, denn die Mitgliedschaft ist für Gewerbetreibende verpflichtend. Zusätzlich müssen Sie sich und ggf. Ihre Mitarbeiter bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden; diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wann ist eine Gewerbeummeldung notwendig

Eine Gewerbeummeldung ist immer dann erforderlich, wenn

  • eine meldepflichtige Namensänderung des Inhabers vorliegt.
  • ein bestehendes Gewerbe den Inhaber wechselt.
  • das Unternehmen innerhalb einer Gemeinde oder Stadt umzieht. Das gilt auch, wenn sich der Standort einer unselbstständigen Niederlassung ändert.
  • sich der Gegenstand des Gewerbes ändert (bspw. durch Aufgabe, Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit)

Wenn Sie mit Ihrem Gewerbe in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde umziehen, ist eine Gewerbeabmeldung bei der vorherigen Behörde erforderlich. Bei der neuen Behörde erfolgt eine Gewerbeanmeldung.


Was kostet eine Gewerbeummeldung?

Auch wenn es sich um eine formale Pflicht handelt, so müssen Unternehmerinnen und Unternehmer für die Gewerbeummeldung eine Gebühr in Höhe von 40,00 € aufbringen

Was passiert bei einem Wechsel der Rechtsform mit dem Gewerbe

Wenn sich die Rechtsform des Unternehmens ändert, ist eine Gewerbeummeldung in der Regel nicht ausreichend. Hierbei kommt es meistens zu einer Abmeldung des alten Gewerbes und zu einer Neuanmeldung der angestrebten Rechtsform.

Wo kann ich mich bei weiteren Fragen hinwenden

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Gewerbemeldestelle sowohl per E-Mail ordnung@neustadt.eu oder alternativ telefonisch unter Tel. 06321-855-1250 oder -1406 zur Verfügung. 



Informationen zur Sondernutzung 

Sondernutzung

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Sondernutzung:

Was versteht man unter einer Sondernutzung

Sondernutzung ist der Gebrauch von öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße, der über die Nutzung hinausgeht, die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist. (Gemeingebrauch)

Beispiele für eine Sondernutzung sind:

  • Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
  • Veranstaltungen, übermäßige Nutzung von öffentlichen Straßen
  • Warenauslagen
  • Kunden-Stopper
  • Informationsstände
  • Sonstiger Straßenhandel
  • Plakate
  • Warenautomaten
  • Aufstellen von Containern
  • Musik- und andere künstlerische Darbietungen

Benötigt man eine Genehmigung für eine Sondernutzung

Ja, eine Sondernutzung bedarf der schriftlichen Erlaubnis durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße (Sondernutzungserlaubnis). Mit der Ausübung der Sondernutzung darf erst begonnen werden, nachdem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. 

Wann muss man eine Sondergenehmigung beantragen

Die Sondernutzung ist mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (Erlaubnisbehörde) zu beantragen. 

Wie beantrage ich die Sondernutzung

Die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße hat Vorlagen für Anträge einer Sondernutzung auf der Homepage www.neustadt.eu. In der Mappe sind ebenfalls blanko Anträge beigefügt. Diese sind ausgefüllt und unterschrieben, an den zuständigen Sachbearbeiter 2 Wochen vor der Sondernutzung abzugeben.

Bitte bedenken Sie, dass Sie etwaige weitere Genehmigungen, die für Ihr Vorhaben notwendig sind (z.B. eine gaststättenrechtliche Erlaubnis), selbst einholen müssen.

Ist eine Sondernutzung gebührenpflichtig

Ja, die Gebühren einer Sondernutzung ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung vom 19.12.2013.
Die Sondernutzungssatzung finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße www.neustadt.eu.


Bei weiteren Fragen oder Anliegen melden Sie sich bitte bei der zuständigen Sachbearbeiterin

 

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