Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

Leistungsnummer: 99108012005002

Volltext

Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

  • eine Festveranstaltung
  • eine Rallye
  • ein Radrennen
  • eine Sportveranstaltung
  • Film- und Fernsehaufnahmen

Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

  • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
  • vorübergehend errichtete Anlagen
    • gesondert genehmigt werden
    • sicher sind
  • Sie für entstehende Schäden aufkommen

Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

Zuständige Stelle

Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.10.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz