Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.
Ansprechpunkt
Die Ansprechpartner finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter „Modul Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen“ / Informationen - Bekannt gebende Behörden.
Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messtellen nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz ist das Landesamt für Umwelt in Mainz.
Erforderliche Unterlagen
Benötigt wird der bundeseinheitliche Antrag auf Bekanntgabe des Bundes-Immissionschutzgesetzes mit den darin geforderten Nachweisen.
Kosten
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Für die Bekanntgabe ist in Rheinland-Pfalz gilt eine Rahmengebühr von 250 bis 4 000 €, abhängig vom Umfang der Bekanntgabe (Tätigkeitsfelder) festgesetzt.
Wird der Nachweis der Kompetenz nicht über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Einbeziehung des „Modul Immissionsschutz“ erbracht, sondern durch eine Überprüfung durch die Notifizierungsbehörde, fallen weitere Kosten an, die nach Zeitaufwand berechnet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz