Soziale Hilfen bei Pflegebedürftigkeit

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für die hauswirtschaftliche oder pflegerische Versorgung und Betreuung zu decken kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach Sozialhilferecht gestellt werden. Erforderlich ist die vorrangige Antragstellung auf Leistungen bei der Pflegeversicherung und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mindestens in Pflegegrad 2. Die Pflege und Betreuung kann in der häuslichen Wohnung, in einem Pflegeheim für einen Kurzzeitaufenthalt oder auch dauerhaft erfolgen.

Neben der häuslichen Pflege kann auch die Pflege und Betreuung tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung notwendig sein. Grundsätzlich soll ambulante Pflege vor stationärer Pflege bewilligt werden. Die Notwendigkeit einer Betreuung im Pflegeheim und auch der Umfang der notwendigen Leistungen wird vom Sozialhilfeträger durch eine Pflegefachkraft festgestellt. 

Rund um das Thema Pflege berät der Pflegestützpunkt Neustadt an der Weinstraße, Rotkreuzstraße 2, 67433 Neustadt an der Weinstraße:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erkunden Sie sich am besten schon vor der Antragsstellung bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, welche Unterlagen benötigt werden. Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Wohngeldbescheid)
  • Nachweise über Wohnkosten und Versicherungen
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Immobilienwerte)
  • Gutachten zum Pflegegrad des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, andernfalls ärztliche Befundberichte
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und/oder vollstationäre Pflege
  • Schwerbehindertenausweis
  • Vorsorgevollmacht / Betreuungsurkunde
  • Kontaktdaten der eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen (s. Vordruck)
  • Ggf. Scheidungsurteil

In einer telefonischen Erstberatung klären wir zunächst die örtliche und rechtliche Zuständigkeit und informieren Sie was zu tun ist. Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne bei einer möglichen Antragsstellung und beraten über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

Landespflegegeld

Das Landespflegegeld wird auf Antrag an Personen mit außergewöhnlichen Behinderungen (z.B. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, Ohnhänder, usw.) für entsprechende Mehraufwendungen gezahlt. Da das Pflegegeld der Pflegekasse vorrangig ist und auf die Leistung des Landespflegegelds angerechnet wird, erfolgt eine Zahlung des Landespflegegelds nur bis Pflegegrad 2. In stationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf Landespflegegeld.

Landesblindengeld

Blinden Menschen wird einkommens- und vermögensunabhängig Landesblindengeld gewährt, um Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Blindheit entstehen.

Blindenhilfe

Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen, um Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, auszugleichen. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Rechtsgrundlagen