Privates Feuerwerk
Im Gegensatz zu gewerblichen Feuerwerken sind private Feuerwerke außerhalb des Jahreswechsels im Regelfall untersagt und nur ausnahmsweise zulässig (nach §24(1) SprengV). Die Hürden für eine Genehmigung sind jedoch sehr hoch: neben einzuhaltenden Schutzabständen (siehe Antrag) werden generell bei einer hohen Waldbrandstufe (ab Waldbrandstufe 4) keine Feuerwerke genehmigt und nur in wirklich sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines ganz besonderen Anlasses, zu denen ein einfacher Geburtstag, Hochzeitstag o.ä. nicht gehören. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall eine niedrige dreistellige Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung anfällt.
Hinweis: Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Ausnahmegenehmigung stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar und kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.