Grünschnittverbrennung

Das Verbrennen von Grünschnittmengen bis zu 3 m³ bzw. 30 Schubkarren voll Schnittgut ist nicht anzeige- oder genehmigungspflichtig, wobei solche Verbrennungen nicht überall zulässig sind. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist generell unzulässig

  • innerhalb von Ortslagen (Ausnahme: Grill-, Lager- und Kaminfeuer)
  • innerhalb eines Mindestabstandes von 100 m zu Wald, Moor oder Heide
  • innerhalb eines Mindestabstandes von 50 m zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen
  • innerhalb eines Mindestabstandes von 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen, angrenzenden Röhrichtbeständen und Feldrainen
  • zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • in besonders geschützten Biotopen (zum Beispiel Feuchtwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Röhrichte, Feuchtwälder, Heiden und Magertriften, Sandrasen) oder in Naturschutzgebieten mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenabfälle

Verbrannt werden sollte zur Minimierung der Rauchentwicklung nur trockenes Material unter Bereithaltung von Löschwasser oder eines Feuerlöschers sowie unter ständiger Aufsicht. Selbstredend ist das Mitverbrennen nichtpflanzlicher Abfälle wie Plastik und ähnlichem verboten.

ACHTUNG: bei der Verbrennung von großen Mengen an Grünschnitt (> 3m³) ist bei der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Formular anzufordern, das schriftlich mindestens 1 Woche vor dem gewünschten Verbrennungsdatum eingereicht werden sollte.

Autor: Umweltabteilung