Einladung zur Mitgliederversammlung der Aufbaugemeinschaft Neustadt-Geinsheim am 21.04.2026

Amtsblatt Nr. 12-2026 vom 26.03.2026

Aufbaugemeinschaft Neustadt-Geinsheim

Die Aufbaugemeinschaft Neustadt-Geinsheim lädt hiermit alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung am Dienstag, den 21. April 2026 um 10:30 Uhr, Gäustraße 83 in Neustadt-Geinsheim (Ortsverwaltung) ein. Um den rechtzeitigen Versammlungsbeginn zu ermöglichen, erfolgt die Stimmerfassung bereits ab 10:00 Uhr.

Tagesordnung

1) Begrüßung und Bericht zur Lage

2) Prüfbericht der Wiederaufbaukasse

3) Entlastung von Vorstand und Rechner

4) Neuwahl des Vorstandes

5) Beratung und Beschlussfassung zum weiteren Bestehen der Aufbaugemeinschaft

6) Beratung und Beschlussfassung zur Verwendung des Restvermögens der Aufbaugemeinschaft

7) Verschiedenes

Das Aufbaugebiet der Aufbaugemeinschaft Neustadt-Geinsheim umfasst laut Anlage I der Satzung die gesamte Rebfläche in den Gemarkung Neustadt-Geinsheim. 

Stimmberechtigte Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet, sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Weinberge berechtigen und deren Nutzung sie tatsächlich ausüben (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1WAG). Die Mitglieder werden gebeten, vor Beginn der Versammlung an der Registrierung im Versammlungslokal ihren gesamten Weinbergsbesitz im Aufbaugebiet zu Protokoll zu geben, damit die Abstimmung gemäß § 11 der Satzung flächenmäßig vorgenommen werden kann.

An den Abstimmungen teilnehmen kann nur, wer seine Fläche in geeigneter Form nachweist. Eigentümer, die nicht selbst bewirtschaften, können ihre Fläche z.B mit einem Kataster- oder Grundbuchauszug nachweisen. Bewirtschafter legen die Änderungsmeldung zur aktuellen EU-Weinbaukartei vor. Jedes Mitglied erhält die in der Satzung festgelegte Stimmzahl. Sie ist auf die Rebfläche bezogen, die ein Mitglied innerhalb des Aufbaugebietes der Aufbaugemeinschaft besitzt oder nutzt. Für ein Grundstück kann ein Stimmrecht nur einmal einheitlich ausgeübt werden. Bei Pachtverhältnissen kann folglich je nach Veeinbarung entweder der Pächter oder der Verpächter das Stimmrecht ausüben.

Jedes Mitglied kann sich durch den Ehegatten, durch einen Verwandten gerader Linie oder durch eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte Person vertreten lassen, soweit diese persönlich bekannt sind. Andernfalls benötigen sie eine
schriftliche Vollmacht. Anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht oder ihre Stimmen nicht an andere Personen abtreten (§ 10 der Satzung). Um eine rasche Registrierung zu gewährleisten werden die Mitglieder dringend ersucht, bereits vor der Stimmerfassung eine Aufstellung nach Plan-Nrn. und Größe, sowie Addition ihrer im Aufbaugebiet gelegenen Flächen vorzunehmen und auch auf die korrekte Ausfüllung und Addition der Flächen auf den Vertretungsvollmachten zu achten. Verschiedene Vertretungsvollmachten sind nicht zusammenzuzählen.

Neustadt-Geinsheim, 23.03.2026

Aufbaugemeinschaft Neustadt-Geinsheim

Im Auftrag

Ortsvorsteherin

Sabine Kaufmann

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