Bekanntmachung über die öffentliche Mahnung gemäß § 22 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz von städtischen Gebühren, Beiträgen und Steuern
Amtsblatt Nr. 10-2026 vom 12.03.2026
Öffentliche Mahnung
Die Stadtkasse Neustadt an der Weinstraße macht darauf aufmerksam, dass am 16.02.2026 u. a. folgende Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge und sonstige Forderungen) fällig waren:
- Grundsteuer A
- Grundsteuer B
- Gewerbesteuervorauszahlungen
- Gewebesteuerveranlagungen
- Hundesteuer
- Straßenreinigungsgebühren
- Ortskirchensteuer
- Landwirtschaftskammerbeitrag
- Abgabe Deutscher Weinfonds
- Abgabe Absatzförderungsfonds
- Beitrag Wirtschaftswege Landwirtschaft
- Beitrag Wirtschaftswege Weinbau
- Beitrag allgem. Feldschutz Landwirtschaft
- Beitrag zusätzlicher Weinbergschutz
- Beitrag allgem. Feldschutz Weinbau
- Oberflächenwasserbeitrag (ESN)
- Zusätzlicher Weinbergschutz
- Abfallgebühr (ESN)
Die Zahlungspflichtigen, die sich mit der Entrichtung der vorgenannten Abgaben im Rückstand befinden, werden hiermit gemäß § 22 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) öffentlich gemahnt.
Die zum Fälligkeitstag offenen Rückstände sind spätestens eine Woche nach Veröffentlichung dieser öffentlichen Mahnung an die Stadtkasse Neustadt an der Weinstraße bzw. an den Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) auf die nachstehenden Konten der Stadtkasse Neustadt an der Weinstraße und des Eigenbetriebes Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (für Abfallgebühren und Oberflächenwasserbeitrag) zu zahlen.
Zahlungsempfänger: Stadt Neustadt an der Weinstraße:
Sparkasse Rhein-Haardt, IBAN DE58 5465 1240 0000 0015 03 SWIFT-BIC: MALA DE 51 DKH
Zahlungsempfänger: Eigenbetrieb Stadtentsorgung:
Sparkasse Rhein-Haardt, IBAN DE10 5465 1240 0000 4775 70 SWIFT-BIC: MALA DE 51 DKH
Bitte geben Sie bei der Zahlung unbedingt das auf dem Abgaben- bzw. Gebührenbescheid/ Kostenbescheid/Kostenrechnung ausgewiesene Kassenzeichen an.
Mahngebühren entstehen für diese öffentliche Mahnung nicht. Auf Grund des § 240 Abgabenordnung (AO) werden je Abgabenart für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag an 1 v.H. des auf voll 50,00 € abgerundeten Betrags Säumniszuschläge erhoben. Diese werden hiermit festgesetzt.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die rückständigen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) zwangsweise eingezogen. Sie können Mahnungen vermeiden, indem Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie auf der Internetseite der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße unter www.neustadt.eu. Alternativ senden wir Ihnen den Vordruck gerne zu.
Für Rückfragen senden Sie bitte eine E-Mail an stadtkasse@neustadt.eu bzw. info@esn-nw.de. Die Stadtkasse bzw. der Eigenbetrieb ESN werden sich dann umgehend zur Klärung der Angelegenheit mit Ihnen in Verbindung setzen.
Stadtkasse
Neustadt an der Weinstraße, 12.03.2026
Die Abteilungsleitung
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