Gebühren und Beiträge

Zur Finanzierung der Vorhaltung unseres bedarfsgerechten Ab­wassersystems

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat den ESN als Eigenbetrieb gegründet unter anderem mit dem Ziel, Abwasser von den Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen. Diese kommunale Pflichtaufgabe ist technisch anspruchsvoll und unverzichtbar für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt.

Als eigenständiger Wirtschaftsbetrieb finanzieren wir die für die Vorhaltung eines sicheren Entwässe­rungssystems anfallenden erforderlichen Ausgaben über Gebühren und Beiträge. Eine öffentliche Bezuschussung erfolgt grundsätzlich nicht.

Die Gebühren und Beiträge decken die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Kanali­sation sowie der Pumpwerke und der Kläranlage. Die Höhe der jeweiligen Abgaben hängt von verschie­denen Kriterien ab, bspw. der Größe des erschlossenen Grundstücks oder dem Umfang der Nutzung. Die Details ergeben sich aus den jeweils geltenden Satzungen der Stadt Neustadt an der Weinstraße, im Wesentlichen der Abwasserentgeltsatzung und der Gebühren- und Beitragssatzung auf der Grund­lage des Kommunalen Abgabengesetzes.

Es gibt folgende Abgaben im Bereich Abwasser:

  • Einmaliger Kanalbaubeitrag: Damit sollen die Investitionskosten für die Herstellung bzw. Er­weiterung des Kanalnetzes finanziert werden.
  • Schmutzwassergebühren und
  • Wiederkehrende Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung (Oberflächenwasserbei­trag):  Sie sollen die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung decken.

Darüber hinaus ist für die Hausanschlüsse, also für die Anbindung des Grundstücks an die öffentliche Entwässerung, ein Kostenerstattungsbetrag zu zahlen.

Mit der Gebühren- und Beitragserhebung wird sichergestellt, dass die Kosten verursachergerecht und solidarisch auf alle verteilt werden, die die öffentliche Abwasserentsorgung nutzen.

Einmaliger Kanalbeitrag

 Mit dem einmaligen Kanalbaubeitrag sollen die Investitionskosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen, einschließlich ihrer räumlichen Erweiterung, abgegolten werden. Er wird in der Regel dann festgesetzt, wenn ein bebaubares Grundstück erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann.

Berechnungsgrundlage

Der Beitrag soll berücksichtigen, wie das Grundstück genutzt werden kann. Die Nutzung ermittelt sich wie folgt:  Grundstücksfläche x Zuschlag für Vollgeschosse

  • Die Grundstücksfläche kann in bestimmten Randlagen (z. B. angrenzend an unbebaute Ortsränder) auf maximal 40 m begrenzt werden.
  • Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ergibt sich aus dem Bebauungsplan.
  • Sofern sie nicht festgesetzt ist oder aus anderen Gründen nicht berechnet werden kann, legt die Abwasserentgeltsatzung Regelungen dazu fest.
  • Im Außenbereich gelten gesonderte Regelungen.

Der Beitragssatz errechnet sich auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, die sicherstellt, dass alle beitragspflichtigen Grundstücke gleichmäßig und verursachergerecht an den Kosten beteiligt wer­den – unabhängig von den konkreten Aufwendungen im Einzelfall.

Der Beitrag wird aufgeteilt in:

  • einen Anteil für Schmutzwasser
  • einen Anteil für Niederschlagswasser

Der Beitrag ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach seiner Festsetzung fällig.

Gerne können Sie sich bei Fragen zur Berechnung des Beitrags mit uns in Verbindung setzen.


Rechtliche Grundlagen

Kostenerstattung Hausanschlüsse

Für den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassersystem ist eine sogenannte Grund­stücksanschlussleitung erforderlich. Es handelt sich um den Verbindungskanal zwischen dem öffentli­chen Kanal in der Straße und der Grundstücksgrenze.

Die Kosten für die erstmalige Herstellung bzw. die Erneuerung dieser Leitung sind vom Grundstücksei­gentümer bzw. der Grundstückseigentümerin zu tragen. Wir ermitteln den Betrag auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten. Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist die Allgemeine Ent­wässerungssatzung des ESN.

Wichtig:

Sind lediglich Reparaturen an bestehenden Hausanschlüssen erforderlich, also Maßnahmen zur Behe­bung von Schäden, trägt der ESN diese Kosten in vollem Umfang selbst.

Rechtliche Grundlagen

Schmutzwassergebühren

 Die Schmutzwassergebühr wird für die Nutzung der öffentlichen Abwasserentsorgung erhoben, also für die Menge an Schmutzwasser, das Sie tatsächlich von Ihrem bebauten Grundstück in die Kanalisa­tion leiten.

Bemessungsgrundlage ist die Frischwassermenge, die Sie jährlich von der Stadtwerke Neustadt GmbH beziehen. Zu Ihren Gunsten werden standardmäßig nur 90 % der bezogenen Wassermenge als Schmutzwassermenge angesetzt. Wir gehen nämlich davon aus, dass dieser Anteil des Frischwassers in das Kanalnetz eingeleitet wird. Die restlichen 10 % werden pauschal abgezogen und bleiben gebüh­renfrei – hier wird unterstellt, dass dieser Teil nicht ins Abwassersystem gelangt, sondern z. B. für Gar­tenbewässerung genutzt wird.

Der aktuelle Gebührensatz beträgt 2,20 €/m³ Schmutzwasser.

Höhere Absetzung möglich:

Wenn Sie mehr als 10 % des bezogenen Frischwassers nicht ins Abwassersystem einleiten, können Sie eine höhere Absetzung beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen gesonderten, geeichten Wasser­zähler fest in die Leitung einbauen und ihn beim ESN anmelden. Der zusätzliche Wasserzähler ist zu­sammen mit der Hauptuhr abzulesen.  

Sonderregelungen

Bei landwirtschaftlicher Nutzung (z. B. Tierhaltung oder Pflanzenschutzspritzungen) können auf An­trag auch pauschale Abzüge geltend gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die automatische 10 %-Pauschale. Die Absetzung ist jährlich beim ESN zu beantragen; ein entsprechendes Formular wird be­reitgestellt.

Zuschläge bei erhöhtem Verschmutzungsgrad

Für Einleitungen mit einem erhöhten Verschmutzungsgrad (im Vergleich zum häuslichen Schmutzwas­ser) werden Zuschläge auf die reguläre Gebühr festgesetzt. Das betrifft zum Beispiel:

  • Industriebetriebe (Starkverschmutzerzuschlag)
  • Weinbaubetriebe (Schmutzfrachtzuschlag)

Rechtsgrundlage für die Schmutzwassergebühr sind die Abwasserentgeltsatzung und die Gebühren- und Beitragssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Rechtliche Grundlagen

Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (Oberflächen­wasserbeitrag)

 Der Oberflächenwasserbeitrag wird erhoben, um die laufenden Kosten für die öffentlichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser zu finanzieren.

Der Beitrag entsteht, wenn es auf einem Grundstück technisch möglich und rechtlich zulässig ist, Nie­derschlagswasser in das öffentliche Abwassersystem einzuleiten. Daher können auch unbebaute oder nicht versiegelte Flächen beitragspflichtig sein.

Es kommt bei einem Beitrag nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich darauf an, dass die Möglichkeit besteht, das öffentliche Abwassersystem in Anspruch zu nehmen. Dies führt dazu, dass nahezu alle Grundstücke in Neustadt an der Weinstraße erfasst werden; dadurch ergibt sich ein sehr niedriger Beitragssatz, nämlich lediglich 0,40 € / m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

Berechnungsgrundlage

Der Beitrag soll berücksichtigen, wie das Grundstück genutzt werden kann; daher wird die Grund­stücksfläche zugrunde gelegt, die befestigt werden kann. Diese ermittelt sich wie folgt:  Grundstücks­fläche × Grundflächenzahl (GRZ) oder Abflussbeiwert (AFB)

  • Die Grundstücksfläche kann in bestimmten Randlagen (z. B. angrenzend an unbebaute Ortsränder) auf maximal 40 m begrenzt werden.
  • Die Grundflächenzahl wird grundsätzlich im Bebauungsplan festgesetzt.
  • Sofern sie nicht festgesetzt ist oder aus anderen Gründen nicht berechnet werden kann, gilt der Abflussbeiwert. Der Abflussbeiwert ist ein fiktiver Wert, der sich an den Gebiets­strukturen der Baunutzungsverordnung orientiert. Er ist abhängig von der Versiegelung (z. B. Dach, Pflaster, Grünfläche) und wird bei Bedarf in 0,1er-Schritten angepasst.
  • Die Details ergeben sich aus der Abwasserentgeltsatzung.

Feststellung und Veranlagung

Die beitragspflichtige Fläche wird durch einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) festgelegt. Er ist verbindlich für den darauffolgenden Abgabenbescheid, der den fälligen Betrag ausweist.

Rechtsgrundlagen für den wiederkehrenden Oberflächenwasserbeitrag sind die Allgemeine Entwässe­rungssatzung sowie die Gebühren- und Beitragssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

Rechtliche Grundlagen

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