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Elternbeitrag übernehmen
[Nr.99071007068000 ]

Volltext

Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind,  erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und  Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.

Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.

Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.

Verfahrensablauf

Den  Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.

Ansprechpunkt

Ihr Ansprechpartner ist das zuständige  Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Voraussetzungen

Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten - Grundsicherung für Arbeitssuchende,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) - Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
  • wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.

Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!

Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.

Erforderliche Unterlagen

Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.

Kosten

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Frist

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Bearbeitungsdauer

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.

Hinweise (Besonderheiten)

Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

BM