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Straßenausbaubeiträge

Allgemeines

Von den Gemeinden in Rheinland-Pfalz müssen Straßen nicht nur hergestellt, sondern auch unterhalten werden. Doch eine stellenweise Instandsetzung ist manchmal nicht zweckdienlich und der „Flickenteppich“ hält auch nur für kurze Zeit.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist - wie jede andere Kommune auch - für ihre Gemeindestraßen verantwortlich, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung. Um die Straße in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen ist in manchen Fällen eine umfangreichere Straßenausbaumaßnahme erforderlich. Dabei stellen solche Ausbaumaßnahmen an der sogenannten Verkehrsanlage - also die Straße mit Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung - grundsätzlich eine beitragsfähige Maßnahme dar, für die der Gesetzgeber in dem  Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG RLP) den Kommunen aufgibt, dass von den Eigentümern beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben sind.

Ausbaubeiträge gehören zum Bereich der Abgaben und beziehen sich als Gegenleistung ausschließlich auf die Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an nicht leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen. Für beitragsfähige Maßnahmen werden wiederkehrende Ausbaubeiträge festgesetzt und erhoben.

Abrechnungseinheiten

Im Gegensatz zu der Erhebung des Einmalbeitrages, bei dem nur die an der ausgebauten Straße liegenden beitragspflichtigen Grundstücke zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden, bilden bei dem wiederkehrenden Beitrag die Grundstücke innerhalb eines abgrenzbaren Gebietes (Abrechnungseinheit) die Solidargemeinschaft. Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung, für die Verbesserung oder für den Umbau von Straßen auf alle Grundstücke in der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt.

Bei der Bildung der Abrechnungseinheiten muss die Stadt darauf achten, dass das verfassungsrechtliche Gebot eines konkret-individuell zurechenbaren Vorteils für das beitragsbelastete Grundstück eingehalten wird. Das bedeutet, dass Großstädte oder Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet regelmäßig in mehrere (abgrenzbare) Abrechnungseinheiten aufteilen müssen. Da die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße mit ihren Ortsbezirken dem Grunde nach kein zusammenhängendes bebautes Gebiet darstellt, mussten mehrere Abrechnungseinheiten gebildet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz geschah dies aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa die Größe und die Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, die Topographie wie die Lage von Bahnanlagen, größeren oder klassifizierten Straßen, Flüssen sowie aufgrund rechtlicher Grenzen wie z. B. bauplanerische Festsetzungen.  Auch die Einwohnerzahl war zumindest als Orientierungswert heranzuziehen.

Eine Übersicht der aktuellen Abrechnungseinheiten für das gesamte Stadtgebiet finden Sie hier.  Zum Stadtrecht und allen geltenden Satzungen gelangen Sie hier.

Aktuelle Abrechnungen

AE 7 - Hambacher Höhe West

Maßnahme Humboldtstraße

Die 1967 hergestellte Verkehrsanlage "Humboldtstraße" wurde bereits in den Jahren 2021 bis 2022 erneuert. Vom Ausbau betroffen waren die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege. Der grundlegende Ausbau war notwendig geworden, da die Fahrbahn und Gehwege irreparable Schäden wie Risse, Fehlstellen und Setzungen aufwiesen. Der Straßenkörper wurde in Asphaltbauweise hergestellt. Um einen tragfähigen Untergrund zu gewährleisten wurden Bodenverbesserungen durch Bodenaustausch durchgeführt. Zudem wurde hinsichtlich der Anforderungen an die Frostsicherheit eine Frostschutzschicht eingebaut. Auch wurde der südliche Gehweg in Pflasterbauweise sowie mit einer Frostschutzschicht und einer Schottertragschicht ertüchtigt. Auf der Nordseite wurde ein Schrammbord hergestellt und die Übergänge zur Stützmauer ausgepflastert.

Darüber hinaus wurde vor der eigentlichen Straßenbaumaßnahme die vorhandene Stützmauer instandgesetzt und die vorhandene Beleuchtungsanlage auf LED-Technik umgestellt. Die Aufwendungen dieser beiden Maßnahmen bleiben jedoch bei der Beitragsermittlung unberücksichtigt.

Im Zuge der Baumaßnahme haben auch die Stadtwerke GmbH und der Eigenbetrieb Stadtentsorgung (ESN) die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen in erforderlichem Umfang saniert.

Für die beitragsfähige Maßnahme werden für die Jahren 2018; 2021 – 2024 wiederkehrende Ausbaubeiträge festgesetzt und erhoben.

Maßnahmen Hohmauerweg und Sonnenstraße

In den beiden Verkehrsanlagen wurden im Jahr 2024 an den Beleuchtungsanlagen die Leuchtenköpfe ausgetauscht. Dies stellt jeweils eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme dar. Die beitragsfähigen Kosten werden im Rahmen des Abrechnungsjahres 2024 mit erhoben.

AE 9 - Böbig

Maßnahme Harthäuserweg

Nach Beschluss vom 27.10.2020 des Ausschusses für Bau, Planung und Verkehr wurde die Straße „Harthäuserweg“ einem Vollausbau unterzogen. Die Baumaßnahme wurde Mitte 2025 nach rd. 15-monatiger Bauzeit abgeschlossen.

Ein Ausbau war notwendig geworden, da die Verkehrsanlage den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gerecht wurde. So wies die Fahrbahn des Harthäuserwegs erhebliche Fahrbahnschäden auf. Das Schadensbild war durch Querrisse, Längsrisse und Netzrisse, Ausmagerungen mit Kornausbrüchen sowie Aufbrüchen in der Deckschicht gekennzeichnet.

Im Zuge dessen wurde auch die Straßenbeleuchtungsanlage auf LED-Technik umgestellt und auch um weitere Leuchten ergänzt.

Die oben beschriebenen Maßnahmen stellen eine beitragsfähige Erneuerung und Erweiterung dar, für die nun wiederkehrende Ausbaubeiträge festgesetzt und erhoben werden. Dabei werden die jährlichen Aufwendungen berücksichtigt und jeweils mit Bescheid festgesetzt.


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum wiederkehrenden Beitrag

Welche Unterschiede gibt es zum Einmalbeitrag?

Bei dem Einmalbeitrag werden für eine Ausbaumaßnahme an einer Straße (= Verkehrsanlage) nur die angrenzenden beitragspflichtigen Grundstücke zum Ausbaubeitrag herangezogen.

Bei dem wiederkehrenden Beitrag werden für sämtliche Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit die beitragspflichtigen Grundstücke in dieser zum Ausbaubeitrag herangezogen.


Welche Vorteile hat der wiederkehrende Beitrag?

Gerechtere Verteilung:

Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabepflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. Weil diese Straßenanlieger das gesamte Straßennetz genauso benutzen, werden sie beim wiederkehrenden Beitrag gleich behandelt wie alle anderen Beitragspflichtigen. Kurz gesagt: Verteilung auf viele Köpfe.

Geringe Beitragshöhe:

Junge Familien oder Rentnerhaushalte können oftmals für Straßenbaumaßnahmen, bei denen Einmalbeiträge erhoben werden, kaum die hohen – manchmal fünfstelligen –  Beträge aufbringen. Durch die größere Solidargemeinschaft beim wiederkehrenden Beitrag verringert sich die Höhe des Beitrags.

Wie erfolgt die Berechnung und wie hoch ist der wiederkehrende Beitrag?

Die Berechnung des Beitrages erfolgt nach Maßgabe der Beitragssatzung unter Berücksichtigung von der Grundstückgröße, Anzahl Vollgeschosse, Wohn- und/oder Gewerbenutzung und der Verschonungsregelung sowie der jährlich getätigten Ausgaben innerhalb einer Abrechnungseinheit.

Zu den Aufwendungen zählen die Kosten, die für die jeweiligen Maßnahmen (z. B. Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung, anteilige Straßenoberflächenentwässerung) als beitragsfähig erachtet und in einem Kalenderjahr tatsächlich bezahlt wurden, abzüglich eines Eigenanteils der Gemeinde.

Danach wird der Beitragssatz ermittelt. Dieser ergibt sich als Quotient aus den umlagefähigen Kosten und der beitragspflichtigen Gesamtfläche der Abrechnungseinheit. Er wird in Euro pro Quadratmeter festgelegt.

Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Beitragslast für die Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit des jeweiligen Abrechnungsjahr bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.

Die Höhe des zu leistenden Ausbaubeitrags ist also von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Daraus können sich Abweichungen hinsichtlich der Kosten sowie der Gewichtungsfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke in der Abrechnungseinheit (Wegfall/Hinzukommen von Grundstücken, Änderungen der Nutzungsart etc.) ergeben.

Wie wird die Anzahl der Vollgeschosse ermittelt?

Es ist zu unterscheiden, ob das beitragspflichtige Grundstück im Geltungsbereichs eines gültigen Bebauungsplans liegt oder sich in einem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB befindet. In beplanten Gebieten orientiert sich die Zahl an die zulässige Festsetzung im Bebauungsplan. In unbeplanten Gebieten wird die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung herangezogen. Ist die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl höher als in den Festsetzungen bzw. in der näheren Umgebung, so wird die tatsächliche vorhandene Vollgeschosszahl zugrunde gelegt.

Was ist ein grundstücksbezogener bzw. gebietsbezogener Artzuschlag?

Ein grundstücksbezogener Zuschlag fällt für ein beitragspflichtiges Grundstück an, wenn es in der Regel teilweise oder vollständig gewerblich genutzt wird und dadurch ein erhöhter Ziel- und Quellverkehr entsteht. Für die Bestimmung sind u. a. die Gewerbemeldungen zum Zeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht entscheidend. Gewerbetreibende sind verpflichtet, gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GeWo) ihre An-, Um- und Abmeldungen vorzunehmen.

Für ausgewiesene Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete gibt es, unabhängig von der Art der Nutzung, einen gebietsbezogenen Zuschlag.

Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?

Nein. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erhebt wiederkehrende Beiträge nach dem sogenannten A-Modell. Dies bedeutet, ich zahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und die Stadt hierfür Auszahlungen getätigt hat.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag ist also keine „Spardose“, in die jährlich ein gleichbleibender Betrag eingezahlt und für zukünftige Ausbaumaßnahmen angesammelt wird.

Als Faustregel gilt: Keine Maßnahme  -->  keine Kosten --> keine Beitragsfestsetzung

Wer muss den wiederkehrenden Beitrag bezahlen?

Zahlungspflichtig ist der/die Grundstückseigentümer*in oder dinglich Nutzungsberechtigte (zum Beispiel bei Nießbrauch).

Wird der festgesetzte Beitrag automatisch abgebucht bzw. kann ich ein SEPA-Mandat für Ausbaubeiträge bei der Stadtverwaltung hinterlegen?

Derzeit ist es nicht möglich, ein SEPA-Mandat für Ausbaubeiträge zu hinterlegen. Ein SEPA-Mandat ist nur für bestimmte Forderungsarten gültig und gilt nicht automatisch für alle Forderungen der Stadt Neustadt. Wenn innerhalb von 36 Monaten keine SEPA-Lastschrift mehr eingezogen wird, verliert das Mandat für die betreffende Forderungsart seine Gültigkeit. Da wiederkehrende Beiträge in Neustadt an der Weinstraße nicht kontinuierlich anfallen, würde dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen und für Beitragsschuldner auch zu einem gewissen Nachteil führen.

Werde ich vor der Festsetzung eines Beitrages informiert?

Ja, die betroffenen Grundstückseigentümer werden über die zugrunde gelegten Grundstücksdaten in einem persönlichen Schreiben informiert. Darin enthalten ist auch eine Vorabberechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

Werden die Straßenausbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein. Für jede Abrechnungseinheit wird ein Gemeindeanteil festgesetzt, welcher vor Beiragserhebung in Abzug gebracht wird. Der gesetzlich verankerte Anteil beträgt mindestens 20% und wird in der Satzung festgelegt. Die verbleibenden Kosten werden dann auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Nein. Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.

Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

Nein. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür grundsätzlich Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, wie beispielsweise Ausbesserungen von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenleuchte.

Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Stadt hat die Möglichkeit, beitragspflichtige Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, einmaligen Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Näheres zur Verschonungsregelung ist in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt.

Auf welcher Grundlage wird der wiederkehrende Beitrag erhoben?

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag wird auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den für Neustadt an der Weinstraße geltenden Satzungen über wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben. Zum Stadtrecht und allen geltenden Satzungen gelangen Sie hier.



Wie kann ich Widerspruch einlegen?

Ein Widerspruch kann nur gegen einen festgesetzten Bescheid binnen vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße schriftlich, zur Niederschrift, per FAX oder mit elektronischer Signatur per E-Mail eingelegt werden.

Es wurden Fördergelder für die Maßnahme bewilligt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Ausbaubeiträge bezahlen?

Die Stadt hat grundsätzlich die Möglichkeit, aus vorhandenen Förderprogrammen Fördermittel für Baumaßnahmen zu beantragen. Unabhängig davon ist die Stadt verpflichtet, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) für die Refinanzierung zu erheben. In der Regel ist es so, dass der nicht gedeckte Kostenanteil bezuschusst wird.


Autor: Bauverwaltung