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Auskunft zu einem Flächennutzungsplan beantragen
[Nr.99012012023000 ]

Volltext

Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.

Ansprechpunkt

Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.03.2020
Fachlich freigegeben durch:

FM