Seiteninhalt

Denkmalpflege

Bei sämtlichen Fragen zum Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege in Neustadt an der Weinstraße und seinen Ortsteilen ist die untere Denkmalschutzbehörde Neustadt Ihr erster Ansprechpartner. Sie berät, informiert und genehmigt.

Ansprechpartner

Dr.Ulrich, Stefan
© Stadt Neustadt an der Weinstraße

 

Weiterführende Fachfragen sowie steuerrechtliche Details werden von der Direktion Landesdenkmalpflege der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz wahrgenommen.

 

Denkmalzonen

Denkmalliste der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Die Denkmalliste wird von der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz geführt.

Bitte folgen Sie dem Link:

Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler für die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

 

Hierarchie der Denkmalbehörden in Rheinland-Pfalz

Die Denkmalbehörden in Rheinland-Pfalz unterteilen sich in

  1. die unteren Denkmalschutzbehörden, die bei Stadt- oder Kreisverwaltung angesiedelt sind
  2. die Denkmalfachbehörde, die als Direktion Landesdenkmalpflege Bestandteil der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz ist
  3. die obere Denkmalschutzbehörde als Bestandteil der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
  4. die oberste Denkmalschutzbehörde als Teil des zuständigen Ministeriums.

 

Öffentliche Auslegungen

Eine Auslegung gibt Ihnen die Gelegenheit zur Einsicht in die konkreten Planwerke sowie die Option zur Stellungnahme zu diesem jeweiligen Satzungsentwurf.

Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes "Gräberfeld Neustadter Straße", Gemarkung Lachen-Speyerdorf, Stadt Neustadt an der Weinstraße 

Der Ausschuss für Bau, Planung und Verkehr wurde am 04.11.2021 in öffentlicher Sitzung über den Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Gräberfeld Neustadter Straße“ informiert. Darauf folgend wird die öffentliche Auslegung nach § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) stattfinden.


In der Zeit


Vom 06.05.2022 bis einschließlich 07.06.2022


wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die Rechtsverordnung und die dazugehörigen Planunterlagen zu informieren und zu äußern.
Aufgrund der aktuellen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist die allgemeine Einsichtnahme bei der Abteilung Bauordnung, Stadthaus III, Amalienstraße 6 erst nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Neben den allgemeinen Öffnungszeiten


montags – mittwochs:   8:00 Uhr – 12:00 Uhr ;
                                      14:00 Uhr – 16:00 Uhr
donnerstags:                  8:00 Uhr – 12:00 Uhr ;
                                      14:00 Uhr – 18:00 Uhr
freitags:                          8:00 Uhr – 12:00 Uhr

können Einsichtnahmen ggf. auch außerhalb der o.g. Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache unter der Tel.-Nr.: 06321/8551314 vereinbart werden. Die Einsichtnahme erfolgt in einem gesonderten Raum. Die jeweiligen Vorgaben der Bundes- und Landesregierung RLP zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vor Ort eingehalten.


Stellungnahmen

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich per Email an denkmalschutz@neustadt.eu oder auf dem postalischen Weg an Stadtverwaltung, Fachbereich Stadtentwicklung und Bauwesen, Amalienstraße 6, 67433 Neustadt an der Weinstraße abgegeben sowie nach Terminvereinbarung auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.


Ziel und Zweck der Planung

Im vorgenannten Areal ist mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der römischen Kaiserzeit zu rechnen.

Bei Baumaßnahmen wurde 1973 zwischen Lachen-Speyerdorf und Neustadt an der Weinstraße ein Ausschnitt eines römerzeitlichen Bestattungsplatzes freigelegt. Leider ist eine vollständige Untersuchung ausgeblieben. Somit wurden bislang nur 30 Gräber erfasst. Genauso wie das weiter östlich liegende Gräberfeld Benzenloch lassen sich auch hier die ältesten Gräber bereits zwischen 60 – 70 n. Chr. datieren. Unter dem Fundmaterial ist besonders eine trompetenförmige Gewandspange als Grabbeigabe des 2. Jh. n. Chr. hervorzuheben, die zu den sog. englischen Fibeln gehört und Verbindungen nach Britannien belegt (Zuzug der Trägerin oder Handelsbeziehungen). Auffällig ist darüber hinaus die doppelte Körperbestattung am Nordrand des Gräberfeldes. Ohne datierende Beigaben muss diese Doppelbestattung eher in den Bereich magisch-kultischer Vorstellungen gehören, wobei mannigfaltige Spekulationen möglich sind (Krankheit, Fremdpersonen etc.). Das Gräberfeld ist einer Villa rustica zuzuordnen. Vergleichbare Gutshofnekropolen zählen dabei an die 120 Bestattungen (Benzenloch), wohingegen sich auch Nekropolen gleichen Kontexts mit mehr als 300 Bestattungen belegen lassen (Böhl, In den Baumgärten). Somit ist hier mit einer noch erheblichen Anzahl noch nicht entdeckter Bestattungen zu rechnen Der zugehörige Gutshof ist bislang noch nicht lokalisiert. Dieser hat sicherlich wie sein südlicher Nachbar (Villa Im Erb) an der nahe gelegenen, Nord-Süd-verlaufenen Römerstraße gelegen. Wahrscheinlich ist hier in unmittelbarer Nähe eine nach Osten gerichtete Portikusvilla der Kategorie C bzw. des Typs Bollendorf zu rekonstruieren. Benachbarte Vergleiche finden sich mit der Villa Im Erb und der Villa In den Steinäckern.

Bei der Erforschung der römischen Kaiserzeit und der Spätantike (letztes Drittel 1. Jh. v. bis Mitte 5. Jh. n. Chr.) kommt den Gräberfeldern neben den ländlichen und städtische Siedlungen eine wichtige Rolle zu, da letztere nur in Ausnahmefällen erforscht sind oder unter den heutigen Städten verborgen liegen. Da die Gräber mit Grabbeigaben in unterschiedlicher Ausführung und Material ausgestattet sind, lassen sich in Verbindung mit den verschiedenen Grabbauten Aussagen über Alter, Geschlecht, Herkunft, Tracht, soziale Stellung, Handel und Fernverbindungen treffen. Zudem sind Grabausstattungen eine essentielle Quelle für die Erforschung des Zusammenlebens unterschiedlicher ethnischer Gruppen sowie Prozesse der Zuwanderung und Akkulturation.

Damit zählt das Gräberfeld von Lachen-Speyerdorf an der Neustadter Straße zur Reihe ausgedehnter römerzeitlicher und möglicherweise auch spätantiker Friedhöfe, die für die Beurteilung des Übergangs von der mittleren römischen Kaiserzeit zu Spätantike und Frühmittelalter in der Pfalz eine herausragende Stellung einnehmen und von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung sind. Die bisher bekannten römerzeitlichen Gräberfelder der Pfalz (u.a. Böhl, Gönnheim, Speyer, Wachenheim) weisen eine hohe Heterogenität in den Punkten Entstehungsgeschichte, ethnische Herkunft, sich in Beigaben zeigenden Handelsbeziehungen und der jeweilige Belegungsdauer auf. Daher ist jedes neue, modern gegrabene römerzeitliche Gräberfeld wichtig, um die römische und spätantike Besiedlung der Pfalz in all ihren Facetten darzustellen. Das Gräberfeld gibt darüber hinaus auch die ungefähre Lage der zugehörigen Villa rustica an und liefert somit zugleich Informationen zu den ländlichen Strukturen im Hinterland von Speyer.

Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des § 3 Abs. 1 DSchG RLP.

Um den Erhalt eines möglichst großen Teils dieser einzigartigen archäologischen Befunde zu gewährleisten und um die im Zuge einer möglichen Bebauung oder Umgestaltung des Geländes unumgänglichen Grabungen und Untersuchungen nach denkmalpflegerischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten fach- und sachgerecht durchführen zu können, ist die Ausweisung eines Grabungsschutzgebiets erforderlich.




Geltungsbereich

1) Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken
innerhalb der Stadt Neustadt an der Weinstraße, Gemarkung Lachen-Speyerdorf:
Fl.St. Nr. 12088, 12089, 12090, 12091, 12092, 12093, 12094

2) Das Grabungsschutzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, gekennzeichnet. Die Abgrenzung der Karte stellt die verbindliche Festsetzung des Grabungsschutzgebietes dar.

3) Der Umfang des Grabungsschutzgebietes in Kartenform kann während der Dienstzeiten in den Amtsräumen der Unteren Denkmalschutzbehörde Neustadt, Amalienstraße 6, 67434 Neustadt an der Weinstraße eingesehen werden.