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05.05.2025

Unterlagen zum geplanten Probebetrieb der Stadtwerke einsehbar

Die Stadtwerke planen einen Probebetrieb beziehungsweise Langzeitpumpversuch für die Erhöhung der Grundwasserentnahme aus den Brunnen im Ordenswald zur Trinkwasserversorgung. Die Erlaubnis kann bis Anfang Juni eingesehen werden.

Es handelt sich um ein Erlaubnisverfahren nach §§ 8 ff WHG für einen Probebetrieb/Langzeitpumpversuch für die Erhöhung der Grundwasserentnahme aus den Brunnen zur Trinkwasserversorgung im Gewinnungsgebiet Ordenswald auf bis zu 4,0 Mio. m³/a durch die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH.

Die einfache wasserrechtliche Erlaubnis der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Durchführung eines Langzeitpumpversuchs für die Erhöhung der Grundwasserentnahme im Gewinnungsgebiet Ordenswald durch die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH vom 23. April 2025, Az.: 6421-0004#2023/0001-0111 31 AB2, sowie die zugrundeliegenden Antragsunterlagen können vom 19. Mai 2025 bis zum 2. Juni 2025 auf den Internetseiten der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (www.neustadt.eu), der Gemeindeverwaltung Haßloch (www.hassloch.de), der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum auch bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Abteilung Landwirtschaft und Umwelt, Exterstraße 6, 4. OG, Zimmer 419, 67433 Neustadt an der Weinstraße, innerhalb der allgemeinen Dienststunden: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, Donnerstag von 14 bis 18 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus.

Hinweis: Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. Die einfache wasserrechtliche Erlaubnis wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt.

Autor/in: Pressestelle