Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
[Nr.99063055006000 ]
Urheber
- Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen in Rheinland-Pfalz
- Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen in Rheinland-Pfalz
Volltext
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
Voraussetzungen
- Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Frist
Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, für die Sie als Antragsteller verantwortlich sind, erforderlich ist.
- 6 — 7 Monat(e)
- Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Ansprechpunkt
In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:
- Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
- Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
- Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (StV)
- Kreisverwaltung (KrV)
Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.
