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Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen
[Nr.99129054088000 ]

Volltext

Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. 

Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.

Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.02.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) 

Voraussetzungen

  • Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
  • Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.