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Artenschutz

Der Artenschutz ist ein weites Feld. Er umfasst den internationalen Artenschutz über das CITES-Abkommen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) ebenso wie den Schutz der heimischen wildlebenden Arten einschließlich der kulturfolgenden Arten, die dem Menschen in die Städte gefolgt sind (→ siehe auch Schutz von Gebäudebrüter).

Besondere Regelungen hat der Gesetzgeber für invasive, exotische Arten, für jagdbare Arten und für Haus- und Nutztiere getroffen.

Die jeweiligen Rechtsgrundlagen können Sie im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landesnaturschutzgesetz nachlesen.

Meldepflichtige Haustiere, tierische und pflanzliche Produkte - CITES

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten, verschiedene Echsenarten, sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer.

Geschützt sind nicht nur die Tiere als solches, sondern alle Erzeugnisse (zum Beispiel Eier) und Produkte von ihnen. Solche Produkte können zum Beispiel Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Pelze oder Elfenbein sein.

Welche Arten (nach Anhang A der EG- Verordnung Nr. 338/97) besonders geschützt sind, kann man unter anderem beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz einsehen.

Verpflichtungen für den privaten Halter/Züchter geschützter Arten sowie für den gewerblichen Handel

Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten besteht eine Meldepflicht.

Der Zugang im Bestand an besonders geschützten Tieren ist unverzüglich per Neuanmeldeanzeige anzuzeigen. 

Der Abgang (z. B. Tod) im Bestand sowie ein Standortwechsel besonders geschützter Tiere ist unverzüglich per Bestandsveränderungsanzeige mitzuteilen.

Bei Tod oder Entweichen von streng geschützten (WA Anhang A) Exemplaren ist die ungültige Bescheinigung unverzüglich an die genannte Adresse zurückzusenden.

Es bestehen auch Nachweis-, Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten.

Weiterhin benötigt man zur Vermarktung, zum Transport oder im Fall der Ausfuhr zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz, eine EG-Bescheinigung (CITES), welche hier auf Antrag ausgegeben wird. Bitte beachten Sie beim Beantragen der CITES für Schildkröten unsere Hinweise zur Fotodokumentation für Schildkröten sowie unsere Hinweise zur Fotodokumentation von himmelblauen Zwergtaggeckos.

Alle Unterlagen zur vorgeschriebenen Kennzeichnung der Tiere zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes an den Tieren sind der Unteren Landespflegebehörde der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Schutz wildlebender, heimischer Arten

Deutschland beherbergt rund 48.000 verschiedene Tierarten und rund 28.000 Pflanzenarten. Rund 30% dieser Arten gelten als so stark gefährdet bzw. im Rückgang befindlich, dass sie auf der „Roten Liste stehen“. Viele dieser gefährdeten Arten sind kaum noch zu erleben, weil sie so selten geworden sind. Um der Bedrohung der heimischen Artenvielfalt zu begegnen, hat der Bundesgesetzgeber alle Arten unter einen Grundschutz und einige zusätzlich unter einen weitergehenden besonderen Schutz gestellt.

Für alle heimischen Arten gilt im Sinne des generellen Artenschutzes ein allgemeines Rücksichtsgebot, das bedeutet, dass kein Tier und keine Pflanze ohne vernünftigen Grund geschädigt werden darf (§39 Bundesnaturschutzgesetz). Dazu gehört auch, dass Bäume (mit wenigen Ausnahmen wie im Forst) nicht innerhalb der Brutzeit (1.3. bis 30.9.) gefällt und in dieser Zeit auch keine Hecken beseitigt werden dürfen (→ nur ein schonender Pflegeschnitt mit Schutz evtl. darin vorhandener Nester ist zulässig). Einige Arten, wie zum Beispiel alle heimischen Vogelarten, stehen darüber hinaus nach §44 Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz. Das bedeutet, dass diese Tiere und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (wie zum Beispiel Nester) selbst bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Naturschutzbehörde nicht zerstört oder auch nur erheblich gestört werden dürfen.

Eine Liste besonders geschützter Arten, die in der Gemarkung Neustadts angetroffen werden können, finden Sie hier.

Verstöße gegen diese Artenschutzverbote bzw. das Rücksichtnahmegebot auf wildlebende Tiere und Pflanzen sind keine Kavaliersdelikte, sondern können mit sehr hohen Bußgeldern (je nach Schwere des Vergehens bis zu 50.000€) geahndet werden.

An den Artenschutz und damit die Rücksichtnahme auf die Natur hat jeder Einzelne von sich aus zu denken, zum Beispiel wenn er seinen Garten oder Grünanlagen pflegt, ein Haus baut oder saniert oder in seiner Freizeit in der Natur unterwegs ist. Daher empfiehlt es sich, einzelne Baumfällungen vorher der Unteren Naturschutzbehörde gebührenfrei online anzuzeigen.

Ihre Ansprechpartner:

Schutz von Gebäudebrütern - bei Abriss oder Haussanierung

Nach §24 Landesnaturschutzgesetz ist vor einer Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahme über eine Artenschutzprüfung eines Fachmanns (meist im Zeitraum Februar/März-Juni/Juli) zu untersuchen, ob dadurch besonders geschützte Arten beeinträchtigt werden können. Zum Beispiel suchen in alten Dachspeichern oder offenen Mauerfugen Arten wie Fledermäuse oder Vögel Unterschlupf, der durch solche Maßnahmen verloren zu gehen droht. Das Ergebnis der Prüfung ist der Umweltabteilung der Stadt Neustadt als unterer Naturschutzbehörde vorzulegen. Solche besonders geschützte Arten wie Vögel und Fledermäuse, Kleinsäuger wie der Gartenschläfer und Wildbienen werden auch als "Gebäudebrüter" bezeichnet, da sie Kulturfolger sind und in den Spalten und Winkeln der Gebäude Ersatzquartiere gefunden haben, die in freier Natur nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen.

Gebäudebrüter sind derzeit vor allem durch Maßnahmen wie zum Beispiel der energetischen Sanierung bedroht, da diese oft zum Wegfall von Niststätten führen, obwohl es in vielen Fällen bei vorheriger Kenntnis dieser Mitbewohner möglich wäre, vorhandene Niststätten zu erhalten oder Ersatzquartiere in Form künstlicher Nisthilfen wie Einbausteine oder spezielle Dachziegel und ähnlichem zu schaffen.

Tipps zu Gebäudebrütern finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner:

Baldermann, Thomas
© Stadt Neustadt an der Weinstraße

Invasive Arten/Neobiota

Unter Neobiota versteht man gebietsfremde Arten, die im Lauf der letzten Jahrzehnte eingewandert oder entlaufen sind und in Deutschland Fuß gefasst haben, wobei man zwischen neu eingebürgerten Pflanzen (Neophyten) und neu eingebürgerten Tieren (Neozoen) unterscheiden kann. Viele dieser Arten sind unproblematisch oder sogar von Nutzen, wie die schon vor Jahrhunderten eingeführten Kulturpflanzen wie Tomate oder Kartoffel. Es gibt aber auch sogenannte „invasive“ Arten, die sich sehr stark verbreiten und dadurch einheimische seltene Arten verdrängen oder für den Menschen nachteilig sein können (Gesundheits-/Allergiegefahr, Zerstörung von Uferdämmen und ähliches).

Während in Neustadt noch vergleichsweise wenige invasive Arten auftreten, die auch noch keine größeren Probleme verursacht haben (einige wenige Individuen von Waschbär, Nutria oder Signalkrebs), stellen Neophyten ein größeres Risiko dar. Antworten zu Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Demnächst steht Ihnen auf dieser Seite eine Karte zur Verfügung, auf der die Standorte von Neophyten in Neustadt verzeichnet sind. Bis dahin können Sie sich hier einen groben Überblick verschaffen.

Ihr Ansprechpartner:

Baldermann, Thomas
© Stadt Neustadt an der Weinstraße

Jagdbare Arten

Unter §2 des Bundesjagdgesetzes sind die sogenannten „jagdbaren Arten“ wie Fuchs, Wildschwein, Reh und weitere definiert. Diese unterliegen einem ganz besonderen Schutz, da sie nicht jedermann in Besitz nehmen darf, sondern nur der Jagdausübungsberechtigte bzw. Jagdpächter. Eine Zuwiderhandlung fällt unter den Straftatbestand der Wilderei.

Bei Fragen oder Hinweisen zu jagdbaren Arten wird daher empfohlen, sich mit der Unteren Jagdbehörde bei der Stadt Neustadt in Verbindung zu setzen, die auch den Kontakt zu den Jagdpächtern herstellen kann.

Ihr Ansprechpartner:

Haus- und Nutztiere

Haus- und Nutztiere unterliegen nicht dem Naturschutzgesetz. Allerdings gilt für sie das Tierschutzrecht, das es grundsätzlich verbietet, ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die Umsetzung dieser tierschutzgesetzlichen Regelungen, aber auch die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, Überwachung der Tierhygiene und ordnungsgemäße Nutztierhaltung und weitere wird von den sogenannten Veterinärämtern übernommen. Für Neustadt das Veterinäramt des Kreises Bad Dürkheim zuständig ist.