Sicherer Schulweg/Schulbeförderung

Aktion "Sicherer Schulweg"

Wenn nach den Sommerferien die Schule beginnt, sollen Autofahrer umso vorsichtiger sein. Auch für Kinder und Jugendliche sind die ersten Wochen nach den Ferien herausfordernd, besonders für Schulanfänger. Wurden sie bisher meist von Eltern zu den Kindertagesstätten begleitet, müssen viele nun den Schulweg selbständig bewältigen.

Deshalb organisiert die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Polizei die Aktion "Sicherer Schulweg" mit Maskottchen Willi Wachsam (Krokodil).

Bereits in den Sommerferien werden die freundlichen Holzkrokodile in der Nähe der Grundschulen angebracht. Autofahrende werden so zu erhöhter Achtsamkeit gegenüber Schulkindern aufgefordert. Die Krokodile wurden in liebevoller Handarbeit von Mitarbeitenden der Schreinerei und der Tagesstätte für psychisch kranke Menschen des Christlichen Jugenddorfes (CJD) hergestellt. Der Bauhof der Stadt befestigt dann die Schilder an markanten Stellen.

Die Aktion "Sicherer Schulweg" ergänzt die Arbeit der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion. Alljährlich zu Schulbeginn werden Schulkinder sowie Eltern besonders intensiv informiert und auf mögliche Gefahrenquellen hingewiesen.

Weitere Infos zur Verkehrserziehung:


Schülerbeförderung

Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße besuchen einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das heißt, der Schulweg muss entweder objektiv besonders gefährlich sein oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule ist länger als 2 km bzw. zwischen Wohnung und nächstgelegener weiterführenden Schule länger als 4 km.

Bei der Feststellung des nächstgelegenen Gymnasiums sind nur Schulen mir der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen (die Auswahl „bilingual“ spielt keine Rolle).

Bei der Feststellung der nächstgelegenen Realschule plus ist nur die Schulform integrativ bzw. kooperativ zu berücksichtigen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten die Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen,
Sekundarstufe I der weiterführenden Schule sowie BVJ, BF1 und BF2 der Berufsbildenden Schule eine kostenlose Schülerfahrkarte.

Eine vollständige Kostenübernahme in der Sekundarstufe II erfolgt nur in Fällen, bei denen die Schulwegvoraussetzungen erfüllt sind und die Personensorgeberechtigte/n oder der/die volljährige Schüler/in laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt) oder Arbeitslosengeld II (Jobcenter) beziehen/t.

(Stand: 07/2023)

Gesetzliche Grundlagen

Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten erfolgt gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 33 Privatschulgesetz, der Landesverordnung über die Einkommensgrenze bei der Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sowie der Satzung (vom 20.07.2023) über die Schülerbeförderung der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

Antragstellung

Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuches in der Grundschule und in der Sekundarstufe nur einmal zu stellen. Im Bereich der Sekundarstufe II sowie bei der Berufsbildenden Schule muss jedes Jahr neu beantragt werden. Im Bereich der Sekundarstufe II ist dem Antrag ein aktueller Leistungsbescheid beizufügen, um den Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt) oder Arbeitslosengeld II (Jobcenter) nachzuweisen.

Schülerbeförderungskosten werden erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen; es werden keine Kosten rückwirkend erstattet.

Die Anträge können online gestellt werden. Besteht keine Möglichkeit, den Antrag online zu stellen, setzen Sie sich bitte mit der Abteilung Schule und Sport in Verbindung. Dort wird Ihnen gerne geholfen.

Verlust/Diebstahl der Schülerfahrkarte

Bei Diebstahl oder Verlust einer durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße zur Verfügung gestellten Schülerfahrkarte muss eine Ersatzfahrkarte beim Verkehrsunternehmen direkt erworben werden. Für Ersatzfahrkarten ist die Abteilung Schule und Sport nicht zuständig. Die Kosten hierfür trägt die Familie der Schülerinnen und Schüler (es gelten die AGB der Verkehrsbetriebe):

Freigestellter Schülerverkehr

Neben dem öffentlichen Schülerverkehr gibt es noch den sogenannte "freigestellten Schülerverkehr". Dieser umfasst die Organisation der Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den Förder- sowie Schwerpunktschulen mit separat eingesetzten Schulbussen. In diesen Fällen muss mittels eines Attests des Gesundheitsamtes festgestellt sein, dass eine Beförderung im öffentlichen Schülerverkehr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nicht möglich ist.

Entsprechende Antragsformulare für freigestellte Schülerbeförderung stehen hier zum Download bereit:

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung

Anträge und Formulare

Folgende Anträge können Sie direkt online ausfüllen:

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Grundschulen, Klassen 1-4,
    Waldorfschule, Klassen 1-4
    Förderschulen, Klasse 1-9 

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Realschule Plus Neustadt an der Weinstraße, Klassen 5-10,
    Realschule Plus Maikammer-Hambach, nur Klassen 5-6
    Sekundarstufe I der Gymnasien, Klassen 5-10,
    Waldorfschule, Klasse 5-10

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Sekundarstufe II der Gymnasien (nur beim Bezug Sozialer Hilfen, andernfalls ist die Fahrkarte selbst zu zahlen)

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Berufsbildende Schule (BVJ, BF1, BF2)

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Berufsbildende Schule (HBF, BOS, TG) (nur beim Bezug Sozialer Hilfen, andernfalls ist die Fahrkarte selbst zu zahlen)

  • Antrag auf Erstattung von bereits bezahlten Fahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr (nur sofern die Erstattung im Vorfeld mit der Schulabteilung geklärt war).

Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten "Freigestellter Schülerverkehr" der Stadt Neustadt an der Weinstraße können Sie ausdrucken, ausfüllen und bei der zuständigen Schule oder bei der Abteilung Schule und Sport abgeben: 


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