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Schülerbeförderung

Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler wirft für die Beteiligten immer wieder viele Fragen auf. In den nachstehenden Ausführungen werden die wichtigsten Regelungen dargestellt.

 

Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen um Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße besuchen einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km bzw. zwischen Wohnung und nächstgelegener weiterführenden Schule länger als 4 km ist. Bei der Feststellung des nächstgelegenen Gymnasiums sind nur Schulen mir der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen (bilingualer Zweig ist bei der gewählten, ersten Fremdsprache nicht maßgeblich). Bei der Feststellung der nächstgelegenen Realschule plus ist nur die Schulform integrativ bzw. kooperativ zu berücksichtigen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erhalten die Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen, Sekundarstufe I der weiterführenden Schule sowie BVJ, BF1 und BF2 der Berufsbildenden Schule ein kostenloses MAXX-Ticket.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II gewährt die Stadt Neustadt an der Weinstraße bei Vorliegen der Schulwegvoraussetzungen derzeit einen monatlichen Zuschuss zu den Fahrtkosten in Höhe von 8,00 €, sofern die Einkommensgrenze unterschritten wird.

Die Einkommensgrenzen (Bruttojahreseinkommen pro Haushalt) sind in entsprechenden Landesverordnungen geregelt und gestalten sich wie folgt:

Anzahl der Kinder Schüler/in lebt im Haushalt der Eltern* Schüler/in lebt im Haushalt eines Elternteils
1 Kind 26.500,00 € 22.750,00 €
2 Kinder 30.250,00 € 26.500,00 €
3 Kinder 34.000,00 € 30.250,00 €
4 Kinder 37.750,00 € 34.000,00 €
jedes weitere Kind + 3.750,00 € + 3.750,00 €
 *oder eines Elternteils, der mir mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt (eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft)

Eine vollständige Kostenübernahme in der Sekundarstufe II erfolgt in Fällen, bei denen die Schulwegvoraussetzungen erfüllt sind und die Personensorgeberechtigte oder der/die volljährige Schüler/in laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II beziehen/t.

Gesetzliche Grundlagen

Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten erfolgt gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 33 Privatschulgesetz, der Landesverordnung über die Einkommensgrenzebei der Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sowie der Satzung vom 07. Mai 2014 über die Schülerbeförderung der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

Antragstellung

Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuches in der Grundschule und in der Sekundarstufe einmal zu stellen. Im Bereich der Sekundarstufe II sowie bei der Berufsbildenden Schule muss der Antrag jährlich neu gestellt werden. Im Bereich der Sekundarstufe II ist allen Anträgen der Einkommenssteuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr beizufügen. Im Fall des Bezugs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II ist dem Antrag ein aktueller Leistungsbescheid beizufügen. Bitte beachten Sie, dass Schülerbeförderungskosten erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen werden; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Die Anträge können online gestellt werden. Besteht keine Möglichkeit, den Antrag online zu stellen, setzen Sie sich bitte mit der Abteilung Schule und Sport in Verbindung. Dort wird Ihnen gerne geholfen.

Verlust / Diebstahl einer Schülerfahrkarte

Bei Diebstahl oder Verlust einer durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße zur Verfügung gestellten Schülerfahrkarte muss eine Ersatzfahrkarte beim Verkehrsunternehmen direkt erworben werden. Für Ersatzfahrkarten ist die Abteilung Schule und Sport nicht zuständig. Die Kosten hierfür trägt die Familie der Schülerinnen und Schüler.

Freigestellter Schülerverkehr

Neben dem öffentlichen Schülerverkehr gibt es noch den sogenannte "freigestellten Schülerverkehr". Dieser umfasst die Organisation der Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den Förder- sowie Schwerpunktschulen mit separat eingesetzten Schulbussen. In diesen Fällen muss mittels eines Attests des Gesundheitsamtes festgestellt sein, dass eine Beförderung im öffentlichen Schülerverkehr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nicht möglich ist.

Ein entprechendes Antragsformular steht hier zum Download zu Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung

Online Anträge & sonstige Formulare

Folgende Anträge können Sie direkt online ausfüllen:

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Grundschulen, Klassen 1-4,
    Waldorfschule, Klassen 1-4
    Förderschulen, Klasse 1-9 

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Realschule Plus Neustadt an der Weinstraße, Klassen 5-10,
    Realschule Plus Maikammer-Hambach, Klassen 5-6
    Sekundarstufe I der Gymnasien, Klassen 5-10,
    Waldorfschule, Klasse 5-10

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Sekundarstufe II der Gymnasien

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Berufsbildende Schule (BVJ, BF1, BF2)

  • Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für
    Berufsbildende Schule (HBF, BOS, TG)

  • Antrag auf Erstattung von verauslagten Fahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr

Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten "Freigestellter Schülerverkehr" der Stadt Neustadt an der Weinstraße können Sie ausdrucken, ausfüllen und bei der zuständigen Schule oder bei der Abteilung Schule und Sport abgeben: 

Antragsformular Freigestellter Schülerverkehr

Sonstige Formulare zum Ausdrucken:

Einzugsermächtigung

 

  

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