Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
[Nr.99050203261000 ]
Volltext
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen .
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.
Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Voraussetzungen
Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Gebühr: Mindestens 20,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
