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Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
[Nr.99050203261000 ]

Volltext

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen .

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.

Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Voraussetzungen

Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



Frist

Die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.07.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte