Ausländerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
[Nr.99067009001002 ]
Volltext
Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Jahresjagdschein für Ausländer beantragen.
Der Jahresjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigen und Polizeibeamten vorzuzeigen.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.
Ansprechpunkt
Den Jahresjagdschein für Ausländer beantragen Sie bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Jagd überwiegend ausüben möchten.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- abgelegte Jägerprüfung im Ausland, die mit der deutschen Jägerprüfung vergleichbar ist
- Besitz eines gültigen Jagdscheins Ihres Heimatlandes
Erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Jagdschein des Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Kosten
- Die Gebührenhöhre hängt von der Gültigkeitsdauer ab.
Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.
Verwaltungsgebühr: Mindestens 17,00 EUR, höchstens 32,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
