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Verlängerung einer befristeten Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
[Nr.99050180020000 ]

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben und über eine befristete Stellvertretungserlaubnis verfügen, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

Voraussetzungen

  • Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
  • Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
  • Die zu überprüfende Person muss ggf. die Antragstrecke »Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung« bearbeiten.
  • Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG oder ein Antrag gem. § 12 ProstSchG muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



  • Erteilen einer Verlängerung der Erlaubnis für die als Stellvertretung eingesetzte Person zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 13 Abs. 2 ProstSchG

    Abgabe: Mindestens 150,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Vor Ablauf der Erlaubnis.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch einen Stellvertreter ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz

10.07.2025

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte