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Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht
[Nr.99025004057000 ]

Volltext

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann

  • reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein »öffentliches Bedürfnis« zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen. 
  • Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Voraussetzungen

Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.

Kosten

45,00 Euro

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.04.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Ansprechpunkt

In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.