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Schlachttier- und Fleischuntersuchung
[Nr.99110035058001 ]

Volltext

Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Ggf. Geflügel
  • Ggf. Hasentiere
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.

Verfahrensablauf

  1. Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.

Ansprechpunkt

Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.

Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.

Erforderliche Unterlagen

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

Frist

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

 Widerspruch

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.01.2020
Fachlich freigegeben durch:

MUEEF