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02.11.2020

Reduzierung der Teilnehmerzahlen bei Eheschließungen 

Am 02.11.2020 tritt die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung (12. CoBeLVO) in Kraft. Die Regelungen zu standesamtlichen Eheschließungen befinden sich dort in § 2 Abs. 4, welcher lautet:
„An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
teilnehmen:

1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

2. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.“

Maßgebliche Änderung in dieser Verordnung ist die weitere Einschränkung zur Personenbegrenzung. Statt bisher 5 m² Fläche je anwesender Person sind nunmehr 10 m² vorzuhalten (§ 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 7).


Aufgrund der Trausaalgröße muss die Personenzahl bei Eheschließungen daher ab 02.11.2020 auf das Brautpaar, sowie 2 weitere Personen aus dem obengenannten Personenkreis beschränkt werden.


Wir bitten um Verständnis, dass hiervon keine Ausnahmen gemacht werden können.

Autor/in: Standesamt