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17.03.2021

Zulässige Personenzahlen bei standesamtlichen Eheschließungen

Nach der derzeit gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung dürfen an standesamtlichen Trauungen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:

1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

2. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) eingehalten wird. Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht.

Da pro anwesender Person eine Fläche von 10 m² vorzuhalten ist sind in den von der Stadt Neustadt an der Weinstraße angebotenen Traulokalitäten folgende maximale Personenzahlen zugelassen:

Trausaal im Rathaus, sowie Neorokokosalon Villa Böhm

Brautpaar, sowie 2 weitere Personen aus dem obengenannten Personenkreis

Siebenpfeiffersaal Hambacher Schloss

Brautpaar, sowie 9 weitere Personen aus dem oben genannten Personenkreis

Wir bitten um Verständnis, dass hiervon keine Ausnahmen gemacht werden können.

Autor/in: Standesamt