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Namenserklärungen

Namenserklärungen von Kindern

Allgemeines:
Aufgrund verschiedener personenstandsrechtlicher Vorgänge kann sich die Namensführung des Kindes im Laufe des Lebens ändern.
Folgende Konstellationen sind möglich:

Namenserteilung
Das Kind führt den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter und soll den Namen des Vaters führen.  Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen

Neubestimmung des Kindesnamens
Das Kind führt bereits einen Namen, die Eltern erhalten nachträglich das gemeinsame Sorgerecht (durch Erklärung oder Eheschließung)
Eine Neubestimmung des Kindesnamens innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge ist möglich.

Einbenennung
Eine Mutter oder ein Vater und der Ehegatte, der kein leiblicher Elternteil ist, können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, unter bestimmten Voraussetzungen ihren Ehenamen erteilen.

Hier finden Sie eine Liste der für die einzelnen Namenerklärungen benötigten Unterlagen.

Die Beurkundung einer Namenserklärung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Namensänderung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/

Namenserklärungen von Ehegatten während bestehender Ehe und nach Auflösung der Ehe

Allgemeines:

Namensrechtliche Erklärungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können auch nach Ihrer Eheschließung oder nach Auflösung Ihrer Ehe in folgenden Fällen abgegeben werden:

Bestimmung eines Ehenamens
Wurde nicht bereits bei der Eheschließung ein Ehename bestimmt, kann dies jederzeit während Bestehens der Ehe nachgeholt werden. Solange die Ehe besteht, ist dies unwiderruflich.


Bestimmung eines Doppelnamens
Wurde ein Name zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, kann die Person, deren Name nicht zum Ehenamen wurde, dem Ehenamen den bisherigen Namen oder den Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.
Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden.
Dies ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.
Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name, der dem Ehenamen hinzugefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.


Widerruf eines Doppelnamens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung eines Namens kann jederzeit widerrufen werden.
Folge: Es wird nur noch der Ehename geführt. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr zulässig.


Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder ein zuvor geführter Name wieder angenommen werden.
Die Erklärung ist unwiderruflich.


Namenserklärung nach einer Eheschließung im Ausland
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten für Deutsche gegeben sind, können Sie beim Standesamt weitere gemeinsame Namenserklärungen abgeben.

In diesem Fall ist eine persönliche Beratung unbedingt erforderlich. Das Beratungsgespräch kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Die nachträgliche Erklärung kann bei jedem Standesamt beurkundet werden. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn sie das Standesamt, welches das Eheregister führt, förmlich entgegennimmt.

Hier finden Sie eine Liste der für eine Ehenamensänderung benötigten Unterlagen.

Die Beurkundung der Namenserklärung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Ehenamensänderung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter:

http://www.justiz-dolmetscher.de/

Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB

Allgemeines:
Durch eine Einbürgerung ändern sich Namen nicht. Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat. Der ausländische Name kann jedoch durch Erklärung an eine deutsche Form angepasst werden (Angleichung).

Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein neuer, anderer Vorname angenommen werden. Weiter können dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile abgelegt werden. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen.
Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Hier finden Sie eine Liste der für eine Angleichungserklärung erforderlichen Unterlagen

Die Beurkundung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Angleichungserklärung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter:

http://www.justiz-dolmetscher.de/

Namenserklärungen für Spätaussiedler und Vertriebene nach § 94 BVFG

Allgemeines:
Namen ändern sich durch die Aufnahme im Bundesgebiet und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht.

Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen sowie ihren Vatersnamen ablegen.

Die Erklärung ist nur einmal möglich.

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen.

Hier finden Sie eine Liste der für eine Namenserklärung nach § 94 BVFG benötigten Unterlagen.

Die Abgabe einer Namenserklärung nach § 94 BVFG setzt eine persönliche Vorsprache voraus. Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Eine Namenserklärung nach § 94 BVFG ist kostenfrei.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter:

http://www.justiz-dolmetscher.de/

Vornamenssortierung nach § 45a PStG

Seit 01.11.2018 ist es möglich, die Reihenfolge der Vornamen beim Standesamt neu zu sortieren.

Die erklärende Person muss dazu dem deutschen Recht unterliegen und mehrere Vornamen besitzen.

Es kann lediglich die Reihenfolge der Vornamen geändert werden, nicht die Schreibweise. Es können keine neuen Vornamen hinzugefügt oder andere weggelassen werden. Ebenso können keine Bindestriche zwischen Namen eingefügt oder gestrichen werden.

Hier finden Sie eine Liste der für eine Vornamenssortierung erforderlichen Unterlagen.

Die Beurkundung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Angleichungserklärung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter:

http://www.justiz-dolmetscher.de/