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Geburt

Beurkundung einer Geburt


Wenn Ihr Kind in Neustadt an der Weinstraße geboren wurde, sind wir für die Beurkundung der Geburt zuständig.
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss ein Kind binnen einer Woche nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Das Krankenhaus zeigt die Geburt Ihres Kindes schriftlich beim Standesamt an.
Eine Hausgeburt muss persönlich von einem Elternteil oder einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, beim Standesamt angezeigt werden.

Die Beurkundung der Geburt setzt eine persönliche Vorsprache voraus.

Hier finden Sie eine Liste  der bei der Anmeldung der Geburt vorzulegenden Unterlagen. 

Die Beurkundung der Geburt sowie je eine Urkunde für die gesetzliche Krankenkasse, zur Beantragung des Elterngeldes und des Kindergeldes sind gebührenfrei.

Weitere Urkunden erhalten Sie kostenpflichtig. Die hierfür fälligen Gebühren können der Gebührentabelle entnommen werden 

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter:
http://www.justiz-dolmetscher.de/

Vaterschaftsanerkennung

Allgemeines:
Ist eine Mutter verheiratet, gilt ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn ein gerichtliches Urteil über die Feststellung der Vaterschaft oder eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist das Familiengericht des Wohnsitzes des Kindes zuständig.

Eine Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden.
Da die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss, ist eine gemeinsame Vorsprache sinnvoll.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits auch vor Geburt eines Kindes möglich.

Für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Ist Ihr Kind auch in Neustadt geboren, werden die auf dieser Liste aufgeführten Unterlagen zusätzlich benötigt. 

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem Dolmetscher möglich. Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/

Namensführung des Kindes

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

Vorname
Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den oder die Vornamen. Bei allein sorgeberechtigten Müttern die Mutter. Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen.

Familienname
Welchen Familiennamen das Kind erhält, bestimmt sich nach der elterlichen Sorge für das Kind. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Eltern mit gemeinsamem Familiennamen (= Ehenamen)

Das Kind erhält automatisch diesen Namen als Familiennamen.
Eltern mit Ehenamen und einer von ihnen führt einen Doppelnamen Das Kind erhält auch hier automatisch den Ehenamen. (Der von einem Elternteil geführte Doppelname kann nicht zum Namen des Kindes werden).

Verheiratete Eltern mit getrennter Namensführung

Die Eltern wählen beim ersten Kind, welcher ihrer Namen zum Namen des Kindes wird. Diese Entscheidung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Nicht verheiratete Eltern

Sofern die Mutter die alleinige Sorgeberechtigte ist, erhält das Kind automatisch den Familiennamen, den seine Mutter führt.

Die Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Vaters geben, wenn dieser zustimmt (Namenserteilung).

Haben die nicht verheirateten Eltern vorgeburtlich eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben, müssen die Eltern wählen, welcher ihrer Namen zum Namen des Kindes wird. Diese Entscheidung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, die unter ihrer gemeinsamen Sorge stehen.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Hat einer der Elternteile oder beide eine ausländische Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Sie können den Geburtsnamen Ihres Kindes nach Ihrem Heimatrecht, aber auch nach deutschem Recht bestimmen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Artikel 10 EGBGB).

In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch das Standesamt. Das Beratungsgespräch kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.