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Anerkennung ausländische Scheidung

Urteile und vergleichbare Staatsakte entfalten unmittelbare Rechtswirkungen zunächst nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Eine ausländische Ehescheidung kann daher im deutschen Rechtsbereich erst wirksam werden, wenn die Landesjustizverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.  Dieses Anerkennungserfordernis gilt gleichermaßen für Scheidungsurteile, behördliche Scheidungsentscheidungen oder sog. Privatscheidungen.

Keiner förmlichen Anerkennung bedarf es, sofern ein Gericht oder eine Behörde des Staates die Ehe geschieden hat, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich hatten oder bei Entscheidungen in Ehesachen aus einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sofern Sie nach dem 01.03.2001 ergangen sind.

Auskunft, um welche Mitgliedstaaten es sich handelt, erhalten Sie bei Ihrem Standesamt.

In allen anderen Fällen ist eine Anerkennung der ausländischen Scheidung für eine Wirksamkeit im deutschen Rechtsbereich erforderlich.

Der Antrag wird von uns aufgenommen und zur Entscheidung an das Präsidium beim Oberlandesgericht Koblenz weiter geleitet.

Die Antragsaufnahme setzt eine persönliche Vorsprache voraus. Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Einzelheiten zum genauen Ablauf des Verfahrens sowie den benötigten Unterlagen erhalten Sie unter: 

https://olgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche