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Nachbeurkundung

Personenstandsfälle, die im Ausland eingetreten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen in einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden.

Der Antrag kann von Deutschen oder Ihnen gleich gestellten Personen gestellt werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Beurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen deutschen Wohnsitz verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.

Auslandsdeutsche können den Antrag auf Nachbeurkundung eines Personenstandsfalles über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von ausländischen Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen besteht nicht, ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen dann deutsche Urkunden ausgestellt werden können und etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunden entfallen.

Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geburt im Ausland nachträglich im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie die Kinder des Kindes.

Hier finden Sie eine Liste der für die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland benötigten Unterlagen. 

Die Nachbeurkundung setzt eine persönliche Vorsprache der Berechtigten voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit der Nachbeurkundung der Geburt im Ausland anfallen, kann der Gebührenliste entnommen werden.

Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

Eine Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Form von einer hierfür zuständigen Stelle durchgeführt wurde.
Auf Antrag kann die im Ausland geschlossene Ehe Deutschland ins Eheregister eingetragen werden.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, deren Eltern und Kinder.

Hier finden Sie eine Liste der für die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Eheschließung benötigten Unterlagen. 

Die Nachbeurkundung setzt eine persönliche Vorsprache eines Berechtigten voraus. Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Hat einer von beiden Partnern eine ausländische Nationalität, ist vor Antragstellung immer eine individuelle Beratung erforderlich.
Sie erhalten dann eine "Checkliste" über die vom ausländischen Partner vorzulegenden Unterlagen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit der Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Eheschließung anfallen, kann der Gebührenliste entnommen werden.

Nachbeurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sterbefall, der im Ausland eingetreten ist, nachträglich im Sterberegister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten bzw. Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern des Verstorbenen.

Hier finden Sie eine Liste der für die Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland vorzulegenden Unterlagen.

Die Nachbeurkundung setzt eine persönliche Vorsprache eines berechtigten Angehörigen voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit der Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland anfallen, kann der Gebührenliste entnommen werden.