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Kirchenaustritt und Beglaubigungen

Für den Kirchenaustritt und Beglaubigungen bitten wir Sie um vorherige Terminvereibarungen per Mail oder Telefon.

Kirchenaustritt

Allgemeines:

Die Erklärung des Kirchenaustritts kann bei folgenden Stellen erklärt werden:

>vor dem Standesbeamten des Haupt-oder Nebenwohnsitzes,

>vor jedem Notar

Die Erklärung kann nur persönlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Ein Vordruck kann nicht zugesandt werden.

Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt wurde.

Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar werden Gebühren fällig, die zusätzlich zu den Kirchenaustrittsgebühren zu entrichten sind.

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt.

Kinder ab 12 Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Der Kirchenaustritt wird steuerrechtlich ab dem Folgemonat der Austrittserklärung wirksam.

Über die Erklärung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Der Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Pfarramt des Wohnorts zu erklären.


Erforderliche Unterlagen:

gültiger Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einem Kirchenaustritt anfallen kann der Gebührentabelle entnommen werden. 

Beglaubigungen

Allgemeine Beschreibung

In vielen Bereichen des täglichen Lebens besteht immer wieder das Erfordernis, die eigene Unterschrift oder Kopien wichtiger Dokumente beglaubigen zu lassen.

Man unterscheidet in 3 Arten von Beglaubigungen:

>Amtliche Beglaubigung von Fotokopien

>Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

                                                       >Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Amtliche Beglaubigung von Fotokopien

Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung von Fotokopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Fotokopie zur Vorlage bei einer Behörde dient. Eine Kopie kann nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn das entsprechende Original vorgelegt wird.

Amtlich beglaubigt werden häufig Zeugnisse von Schulabgängern zur Bewerbung an Universitäten und Fachhochschulen, Zeugnisse zur Anmeldung an Meisterschulen, Nachweise über beispielsweise Beschäftigungszeiten in Rentenangelegenheiten

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist erforderlich, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.

Die Kosten pro angebrachtem amtlichen Beglaubigungsvermerk belaufen sich auf 3,00 Euro.

Beglaubigungen von Zeugnissen, welche zur Vorlage bei Hochschulen benötigt werden sind bis zur dritten Beglaubigung gebührenfrei.

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen wie z.B.

>Eintragungen im Grundbuch,

>Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,

>Erbschaftsausschlagungen,

Ist in einer solchen Angelegenheit nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Dokument zu beglaubigen, ist hierfür ausschließlich der Notar zuständig.

Sonderfall Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen: Für eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf diesen Dokumenten wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde.

Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung belaufen sich auf 15,00 Euro.