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Waffenherstellung Waffenhandel Zweigstelle anzeigen
[Nr.99089091261000 ]

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.09.2020
Fachlich freigegeben durch:

Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration