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Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer
[Nr.99108053020000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, gegebenenfalls Krankenkraftwagen; Personenbeförderung im Linienverkehr, bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen) abläuft oder bereits abgelaufen ist, können Sie diese verlängern lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls einfache Meldebescheinigung und Kartenführerschein
  • ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) (Diese wird von zuständigen Stelle angefordert)
  • ein Führungszeugnis (Das behördliche Führungszeugnis ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.)
  • Bescheinigung über die allgemeine ärztliche Untersuchung
  • ein augenärztliches Gutachten
  • gegebenenfalls darüber hinaus eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung- leistungspsychologisches Gutachten (bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus) und bei Ersterteilung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

  • Gebühr: 5,10 Euro
    Gebührennummer 201 - Antragprüfung
  • Gebühr: 1,00 Euro
    Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
  • Gebühr: 28,60 Euro
    Gebührennummer 204 - Verlängerung
  • Gebühr: 3,30 Euro
    Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrbundesamt

Welche Fristen muss ich beachten?

Um eine fristgerechte Verlängerung zu gewährleisten, sollte der Verlängerungsantrag mindestens 4 Wochen vor Fristablauf gestellt werden.

Rechtsgrundlage