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Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnisse
[Nr.99018009000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Der Bewerber/ die Bewerberin um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrschulerlaubnisbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf
  • ein Zeugnis oder Gutachten über die geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung der Klasse C
  • eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die geforderten Anforderungen an das Sehvermögen der Klasse C1, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,eine beglaubigte Kopie des Führerscheins (Es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden.)
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder höheren Abschluss. Eine langjährige Bewährung in einem Berufsfeld kann ebenso anerkannt werden.
  • Eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Die Einholung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Kreis- oder Stadtverwaltung.)

Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • mit dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Welche Gebühren fallen an?

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden. Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro (Gebührennummer 302)
  • Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro (Gebührennummer 302)  

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zwölf Monate, davon mindestens acht Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich mindestens einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE.

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Personen, die im europäischen Ausland eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine entsprechende deutsche Fahrlehrerlaubnis erteilt werden.

Soweit dies für Sie zutreffen sollte, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz, Speyer oder Trier in Verbindung.