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Zollamtliche Überwachung Durchführung bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern
[Nr.99122005058002 ]

Leistungsbeschreibung

Sie können als Reisender aus Nicht-EU-Staaten und steuerlichen Sondergebieten Waren (Reisemitbringsel) in bestimmten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei einführen.

Falls die Reisemitbringsel die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der Zollstelle anmelden und Einfuhrabgaben entrichten.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie führen die betreffenden Waren mit sich.
  • Die Waren müssen:
    • zum persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein sind und
    • keinen Verboten und Beschränkungen bei der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.

Mengen- und Wertgrenzen:

  • Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
    • 200 Zigaretten oder
    • 100 Zigarillos oder
    • 50 Zigarren oder
    • 250 Gramm Rauchtabak oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
    • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
    • 4 Liter nicht schäumende Weine und
    • 16 Liter Bier
  • Arzneimittel
    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
  • Kraftstoffe
    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
  • andere Waren
    • bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300,00
    • bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 430,00
    • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 175,00

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Überschreitung der Reisefreimengen:

Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreimengen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren von den Mindestgrenzen gedeckt sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre Reisemitbringsel die genannten Freimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.

Sondergebiete:

Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:

  • Helgoland und Büsingen,
  • Färöer und Grönland,
  • Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete,
  • Livigno und Campione d'Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio,
  • Aruba, Bonaire, Curacao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
  • Ceuta und Melilla,
  • Gibraltar und
  • der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:

  • Kanarische Inseln,
  • britische Kanalinseln,
  • Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Reunion und Französisch-Guayana),
  • Alandinseln und
  • Berg Athos in Griechenland.