Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Zollamtliche Überwachung Durchführung bei Einreisen aus EU-Ländern
[Nr.99122005058001 ]

Leistungsbeschreibung

Sie können als Reisende oder Reisender Waren aus jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten allerdings Richtmengen.

Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von Ihnen als Privatperson persönlich befördert werden. Die Waren müssen außerdem für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Wenn Sie mehr als die genannten Mengen transportieren, besteht der Verdacht, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Dieser Verdacht kann von Ihnen ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie führen die betreffenden Waren mit sich.
  • Die Waren:
    • dürfen nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht werden,
    • sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
    • sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.

Mengen- und Wertgrenzen:

  • Tabakwaren
    • Zigaretten: 800 Stück (aus Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien: 300 Stück)
    • Zigarillos: 400 Stück
    • Zigarren: 200 Stück
    • Rauchtabak: 1 Kilogramm
  • Alkoholische Getränke
    • Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
    • Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
    • Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter
    • Schaumwein: 60 Liter
    • Bier: 110 Liter
  • Kaffee
    • Kaffee: 10 Kilogramm
    • Kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Überschreitung der Reisefreimengen:

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren von den Mindestgrenzen gedeckt sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre mitgeführten Waren die genannten Richtwerte überschreiten, müssen Sie die entsprechende Verbrauchsteuer entrichten.

Sondergebiete:

Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:

  • Helgoland und Büsingen,
  • Färöer und Grönland,
  • Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete,
  • Livigno und Campione d'Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio,
  • Aruba, Bonaire, Curacao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
  • Ceuta und Melilla,
  • Gibraltar und
  • der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:

  • Kanarische Inseln,
  • britische Kanalinseln,
  • Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Reunion und Französisch-Guayana),
  • Alandinseln und
  • Berg Athos in Griechenland.