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Visum: beantragen - für Au-pair Beschäftigte

Leistungsbeschreibung

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte grundsätzlich ein nationales Visum, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt, besitzen. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es für Au-pair-Beschäftigte eine Einreiseerleichterung geben:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind, benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie können im Rahmen ihres Freizügigkeitsrechts unabhängig vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen und eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für Angehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen.

    Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30. Juni 2015 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden muss.
     
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.
     
  • Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie sollten allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Ausstellung eines Visums sind die deutschen Vertretungen im Ausland zuständig (Botschaft, Konsulat).

Online-Terminbuchung

Die Ausländerbehörde ist ab dem 01.04.2023 ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erreichbar. Für eine Terminvereinbarung verwenden Sie bitte den folgenden Link.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Welche Gebühren fallen an?

  • für das Visum: 60, 00 Euro
  • Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitung kann mehrere Wochen oder sogar Monate beanspruchen, sodass Sie das nationale Visum frühzeitig beantragen sollten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Au-pair-Beschäftigung muss mindestens sechs Monate und darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.