Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Vergabe einer Identifikationsnummer zum Nachweis der Anzeige der erstmaligen Verwendung eines Explosivstoffs im Geltungsbereich des SprengG
[Nr.99089032107000 ]

Leistungsbeschreibung

Vor der erstmaligen Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss die Zulassung durch die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloses Antragsschreiben; technische Daten zum Stoff/Gegenstand; ggf. Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde.

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

  • 1-3 Monate Bearbeitungsdauer
  • Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.
  • Vorausetzung ist das Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Für benannte Stellen zur Erteilung von EG-Baumusterprüfbescheinigungen.