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Stadtrechtsausschuss

Der Stadtrechtsausschuss ist in der Regel die Widerspruchsbehörde der Stadtverwaltung.

Welche Funktion hat der Stadtrechtsausschuss?
Der Stadtrechtsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte (z. B. Abgabenbescheide, Ablehnungen von Bauanträgen, Gewerbeuntersagungen, Rückforderung von Abschleppkosten, Sozialhilfeangelegenheiten etc.), die von der Stadtverwaltung erlassen wurden.
Die Verfahren des Stadtrechtsausschusses sind gesetzlich vorgesehene Vorverfahren, die vor dem Gang zum Verwaltungsgericht bzw. bei Sozialhilfeangelegenheiten zum Sozialgericht zu durchlaufen sind, um die Gerichte zu entlasten.

Wie ist der Stadtrechtsausschuss zusammengesetzt?
Der Stadtrechtsausschuss besteht aus drei Personen. Ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes führt den Vorsitz, die beiden anderen Personen sind ehrenamtliche Beisitzerinnen oder Beisitzer.
In Neustadt an der Weinstraße führt ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt den Vorsitz.
Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Stadtrat gewählt.

Wie läuft ein Verfahren vor dem Stadtrechtsausschuss ab?
In einer mündlichen Verhandlung wird die Widerspruchssache mit den Beteiligten erörtert.
Danach beraten sich die Mitglieder des Stadtrechtsausschusses und stimmen über die zu treffende Entscheidung ab.
Das Ergebnis wird in Form eines schriftlichen Widerspruchsbescheides erlassen.

Sind die Sitzungen öffentlich?
Die Verhandlungen sind öffentlich; der Stadtrechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus einem wichtigen Grund ausschließen.
Die Verhandlungen in Sozialangelegenheiten und Steuerangelegenheiten sind immer nichtöffentlich.

Wann tagt der Stadtrechtsausschuss?
Der Stadtrechtsausschuss tagt in der Regel einmal monatlich.

Welche Wirkung hat ein Widerspruchsbescheid?
Der Widerspruchsbescheid ist das Ergebnis einer nochmaligen Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch den Stadtrechtsausschuss.
Durch den Widerspruchsbescheid wird ein Widerspruch zurückgewiesen oder ein Verwaltungsakt ganz bzw. teilweise aufgehoben oder die Verwaltung zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet.

Was kann ich noch machen, wenn der Stadtrechtsausschuss mir nicht Recht gibt?
Wenn der Stadtrechtsausschuss nicht in meinem Sinne entschieden hat, kann ich Klage beim Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße bzw. Sozialgericht in Speyer einreichen.

Rechtliche Grundlagen

  • Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
  • Verwaltungsgerichtsordung (VwGO)
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • Landesgebührengesetz (LGebG)

Dokumente