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Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung prüfen
[Nr.99018095016000 ]

Leistungsbeschreibung

Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss von Studiengängen der Sozialen Arbeit an (Fach)Hochschulen nach Prüfung der Voraussetzungen.

Für rheinland-pfälzische Absolventinnen und Absolventen erteilt die staatliche Anerkennung die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.

An wen muss ich mich wenden?

Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Rheinland-pfälzische Absolvent*innen wenden sich direkt an die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag (siehe unter „Anträge / Formulare“)
  • Als amtlich beglaubigte Kopien:
    • das Originaldiplom oder der Bachelor-Abschluss,
    • die Originalanlage (Index / Diploma Supplement) zum Diplom, oder Bachelor-Abschluss aus der sich die belegten Studienfächer ergeben,
    • die Übersetzung des Diploms oder Bachelor-Abschlusses (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • die Übersetzung der Anlage zum Diplom oder Bachelor-Abschluss (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • Nachweise über Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium erlangt wurden z. B. durch Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse aus denen die sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Aufgabenbereiche und ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind. (Sofern erforderlich, bitte eine Übersetzung von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vornehmen lassen).
    • Handelt es sich um einen im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf (durch Rechtsvorschrift regelnden Beruf), ist eine amtlich beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen und
    • die Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in).
  • Weitere Anlagen:
    • Einfache Kopie eines Identitätsnachweises,
    • Einfache Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) als der gegenwärtige angegeben ist
    • Lebenslauf tabellarisch und
    • Persönliche Erklärung

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.

 

Informationsstand

01.06.2022

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in Höhe von 16,00 Euro zu zahlen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

  1. Für ein Studium an Universitäten ist keine staatliche Anerkennung wie bei Fachhochschulabschlüssen vorgesehen.
    Für im Ausland erworbene Universitätsabschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung Ihrer Hochschulqualifikation beantragen. Zuständig ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bescheinigt wird Ihnen Ihre berufliche und akademische Verwendungsmöglichkeit. Die Zeugnisbewertung soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.
  2. Reichen Sie keine Originaldokumente ein und verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen.
     Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und werden nicht zurückgesandt. Für unaufgefordert eingesandte Originaldokumente übernehmen wir keine Haftung.

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