Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Verwendung von Bioziden anzeigen
[Nr.99050052000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Schädlingsbekämpfungen mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen 1 owie mit Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, haben Sie diese mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, besteht nach Gefahrstoff-verordnung Anzeigepflicht, wenn Sie

  • berufsmäßig bei anderen  oder
  • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang in Ihrem eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Umlauf gebracht werden oder
  • in einer Einrichtung bzw. Gemeinschaftseinrichtung 2,die im Infektionsschutzgesetzes genannt ist, wie
    • z. B. in Schulen, Kindertagesstätten, Asylunterkünften oder in Justizvollzugsanstalten oder
    • z. B. in Krankenhäusern, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführen wollen, bei denen Schädlingsbekämpfungs­mittel zur Anwendung kommen, die verkehrsfähig sind – je nach Anwendungsfall -

1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes oder

2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.

 

1 Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 3 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 301 und den entsprechenden P-Sätzen sowie Stoffe und Gemische der Kategorie 4 mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung", dem H-Satz H 302 und den entsprechenden P-Sätzen.

2 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetz sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die jeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd. Bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gemäß Infektionsschutzgesetz wenden Sie sich bitte an das für den jeweiligen Landkreis bzw. jeweilige kreisfreie Stadt zuständige Gesundheitsamt.

Informationsstand

22.08.2018

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
  2. die Zahl der Personen, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
  3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
    1. Bezeichnungen,
    2. Eigenschaften,
    3. Wirkungsmechanismen,
    4. Anwendungsverfahren und
    5. Dekontaminationsverfahren,
  4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
  5. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach der Gefahrstoffverordnung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Anzeige für die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschafts-einrichtungen gemäß Anhang II TRGS 523.