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Mutterschutz Ausnahme vom Kündigungsschutz

Leistungsbeschreibung

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündi­gung für zulässig erklären. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bedarf der Schriftform, die Kündigung muss den zulässigen Kündigungsgrund enthalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag sollte enthalten:

  • Anschrift der Arbeitnehmerin
  • Geburtsdatum der Arbeitnehmerin
  • (voraussichtlicher) Entbindungstermin
  • Begründung für die Kündigung (z.B. betriebliche Gegebenheiten)
  • Beweismittel (z.B. Gewerbeabmeldung, Gesellschafterbeschluss, Beschluss Insolvenzeröffnung)

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Zulässigkeitserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen auszugehen, im Einzelfall eventuell auch länger.

Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Erklärt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft eine Kündigung, ist für eine Klage vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist von § 4 KSchG einschlägig (3 Wochen).