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Lohnsteuerhilfeverein anerkennen
[Nr.99135009016000 ]

Leistungsbeschreibung

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

An wen muss ich mich wenden?

In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Steuern für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Rheinland-Pfalz bestehenden Beratungsstellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit als Verein (Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ( Bestätigung des Versicherers über Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie)
  • Verzeichnis der geplanten Beratungsstellen mit
    • Angaben ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
    • Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters,
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle leitet, Nachweise darüber, dass die als Leiter der Beratungsstelle vorgesehenen Personen bezeichneten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen (beispielsweise Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
    • Erklärung der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist, und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt hat.
    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt.
  •  Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 4 – 6 Wochen benötigt.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gemäß Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

Bemerkungen

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann beim Landesamt für Steuern angefordert werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der rheinland-pfälzischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.