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Krankengeld als Versicherte/Versicherter beantragen
[Nr.99134014080001 ]

Leistungsbeschreibung

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung bestimmte Mitglieder (z. B. Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosengeld I) und in der Krankenversicherung der Landwirte die mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf jedoch nicht höher sein als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, beträgt das Krankengeld für den Kalendertag ein Achtel (ggf. nach Satzungsregelung bis ein Viertel) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.