Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Beschäftigung einer Haushaltshilfe und andere haushaltsnahe Dienstleistungen auf Minijob-Basis melden
[Nr.99114024058000 ]

Leistungsbeschreibung

Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe? Dann müssen Sie sie über den "Haushaltsscheck" bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der von Ihnen als Arbeitgeber im Privathaushalt zu zahlenden Abgaben.

Über den Haushaltsscheck melden Sie folgende Tätigkeiten in Ihrem Haushalt an:

  • geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis höchstens 450 Euro (Minijob)
  • kurzfristige Beschäftigungen

Hinweis: Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn jemand in einem fremden Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten heißen "haushaltsnahe Dienstleistungen".

Sie müssen der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug folgender Beiträge erteilen:

  • Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung,
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie
  • für eine eventuell zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer

Hinweis: Den Pauschalsteuerbetrag von zwei Prozent müssen Sie tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Bestehen Sie auf der Vorlage der Lohnsteuerkarte, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.

Tipp: Die Bundesknappschaft bietet einen Muster-Arbeitsvertrag für Minijobs im Privathaushalt an.

An wen muss ich mich wenden?

Minijobzentrale der Bundesknappschaft.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • geringfügiges, sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt
  • Erbringen von haushaltsnahen Dienstleistungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Minijob-Zentrale zieht die fälligen Beiträge halbjährlich ein:

  • für die Monate Januar bis Juni: am 3. Juli des laufenden Kalenderjahres
  • für die Monate Juli bis Dezember: am 3. Januar des Folgejahres

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 01.01.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.

Die bis zum 31.12.2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Die Regelung ist auf 4 Jahre -bis zum 31.12.2018- begrenzt