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Gründungszuschuss beantragen
[Nr.99007005017000 ]

Leistungsbeschreibung

Bei Arbeitslosigkeit können Sie finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) erhalten, wenn Sie den Weg in die Selbstständigkeit wählen. Seit 1. August 2006 erhalten Existenzgründer und Existenzgründerinnen einen "Gründungszuschuss". Diese Art der Förderung ersetzt die frühere Leistung "Überbrückungsgeld" und den Existenzgründungszuschuss für die "Ich-AG".

Der Zuschuss soll Ihnen für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung gewährleisten, wenn Sie sich eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufbauen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

Achtung: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Er kann nicht gewährt werden, wenn eine Vermittlung in sozialversicherunbspflichtige Beschäftigung möglich ist oder eine andere Leistung der aktiven Arbeitsförderung besser zur dauerhaften Integration geeignet ist.

Was ist neu?

Existenzgründer und Existenzgründerinnen können einen Zuschuss für den Lebensunterhalt während der ersten sechs Monate nach der Existenzgründung erhalten. Der Betrag berechnet sich aus der Höhe des Arbeitslosengeldes plus EUR 300 für die soziale Absicherung.

Nach Ablauf der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur auf Antrag den monatlichen Zuschuss in Höhe von 300 EUR für weitere neun Monate gewähren. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis über eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten.

Tipp: Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Internet über den Gründungszuschuss; Wissenswertes erfahren Sie auch im Existenzgründer-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Konditionen

Art der Förderung
Zuschuss für Arbeitslose bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Höhe und Dauer
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet:

  • Phase 1: sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts, monatliche Pauschale von EUR 300 zur sozialen Absicherung
  • Phase 2: sechs Monate Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300

Bedingung: intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten (Nachweis und Antrag erforderlich!)

Rechtsanspruch
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Hinweise:

  • Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig. Überdies können Existenzgründer zum Gründungszuschuss beliebig viel dazuverdienen.
  • Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen (zum Beispiel Krediten) ist möglich.
  • Wichtig ist, dass Sie die geförderte selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.
  • Eine erneute Förderung ist in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Förderung ausgeschlossen.

Sozialversicherung

Bei Bezug eines Gründungszuschusses können Sie grundsätzlich zwischen privater oder gesetzlicher Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wählen. Ausnahmen gibt es bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten. Informationen dazu bieten die Kranken- und Rentenkassen.

Antragsberechtigte

Arbeitnehmer (natürliche Personen), die

  • bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben,
  • einen Nachweis durch eine fachkundige Stelle vorlegen, dass ihr Vorhaben existenziell tragfähig ist  und
  • Nachweise vorlegen, wonach sie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besitzen. 

Weitere Voraussetzungen:

  • Nachweis über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
    (Gewerbeanmeldung, Meldung beim Finanzamt für Freiberufler)
  • selbstständige Tätigkeit in Deutschland
  • selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb
    (andere abhängige oder selbstständige Nebentätigkeiten dürfen in der Summe nicht in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden)
  • Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche

Hinweise:

Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit weisen Sie zum Beispiel nach durch

  • Bescheinigung der fachlichen und unternehmerischen Qualifikation,
  • Berufserfahrung oder
  • die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur), die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Hinweis: Sollten Sie umziehen, während Sie den Gründungszuschuss beziehen, so müssen Sie die Adressänderung bekanntgeben. Zuständig bleibt die Agentur, die den Zuschuss bewilligt hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundlage für die Einschätzung der fachkundigen Stelle:

  • Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan)
  • Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise)
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Angaben des Gründers, inwiefern die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist

Für die Antragstellung verlangt die Arbeitsagentur außerdem die Nachweise

  • von Kenntnissen und Fähigkeiten durch entsprechende Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung,
  • der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit über Kopie der Gewerbeanmeldung bei Gewerbebetrieben (Bestätigung des Finanzamtes bei Freiberuflern).

Zusätzlich nötig sind:

bei erlaubnispflichtigen Gewerben:

  • die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes (Beispiel: Gaststättenerlaubnis)

Achtung: Den Antrag müssen Sie bereits vor der Gewerbeanmeldung stellen.
Bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:

  • die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung und -bearbeitung bei der Agentur für Arbeit ist für Sie kostenlos. Es können Ihnen jedoch Kosten entstehen für:

  • Stellungnahme durch die fachkundige Stelle
  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Erlaubnisse
  • Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung

Sie müssen den Antrag  v o r  Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellen, die dem Haupterwerb dienen soll. Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit die Antragsformulare abholen beziehungsweise sich diese zuschicken lassen. Für die Abgabe gibt es keine Frist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur können Ihren Antrag jedoch erst bearbeiten, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.

Änderungsmeldung

Sobald Sie wissen, wann Ihre Arbeitslosigkeit enden wird, müssen Sie das Formular "Veränderungsmitteilung" ausfüllen und umgehend an Ihre Agentur für Arbeit senden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Sollte die Arbeitsagentur Ihren Antrag ablehnen oder nur teilweise bewilligen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einreichen.