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Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
[Nr.99046017002000 ]

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dabei sind nicht verheiratete Eltern jetzt Verheirateten und Geschiedenen weitgehend gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen frühestens vier Monate vor der Geburt in Betracht. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

An wen muss ich mich wenden?

Für eine Beratung und / oder die Beurkundung einer freiwilligen Verpflichtung können Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt wenden.

Für einen Antrag auf Betreuungsunterhalt: das Amtsgericht (Familiengericht), das für den Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden zuständig ist.

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt liegen vor,
  • der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
  • der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.

Welche Gebühren fallen an?

Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Welche Fristen muss ich beachten?

Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend; rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

Rechtsgrundlage