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Grenzüberschreitender Dienstleistungen für das zulassungspflichtigen Handwerk genehmigen
[Nr.99058021012000 ]

Leistungsbeschreibung

Eintragung in die Handwerksrolle:
 
Handwerkskammern können bei Vorliegen der Voraussetzungen Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), 
  • andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder 
  • der Schweiz

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die zukünftige Niederlassung liegt.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit („EU-Bescheinigung“), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
    Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer
  • Bescheinigung der Ausbildung
    • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
    • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
  • Unterlagen  darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

    - einer zuständigen Behörde,
    - einem Notar oder einer Notarin oder
    - einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

    Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
 
Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.
 
Gegebenenfalls können Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung aufgefordert werden. Diese muss von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder Urkundenübersetzerinnen angefertigt werden.
 
Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Rechtsgrundlage