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Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen
[Nr.99046008000000 ]

Leistungsbeschreibung

Bürger, die die zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und /oder Prozesskostenhilfe zu stellen. Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines Gerichtsverfahrens in allen Rechtsgebieten gewährt. Für ein gerichtliches Verfahren und die dortige Vertretung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. In Familien- und verschiedenen anderen Verfahren wird sie als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Sie umfasst:

  • die Übernahme der Gerichtskosten;
  • die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes (bei einer Niederlage trägt der Rechtsuchende jedoch trotz bewilligter Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwaltes);
  • Prozesskostenhilfe wird den Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechend ohne oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung gewährt. Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Raten angeordnet, sind die Raten bis zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten.

Informationsstand

19.12.2022

An wen muss ich mich wenden?

Die Beratungshilfe kann direkt durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Im Übrigen wird sie durch Rechtsanwälte und Personen mit Befugnis zur Rechtsberatung wahrgenommen. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist bei dem Gericht zu beantragen, an dem der Prozess/das Verfahren geführt wird oder zu führen ist.

Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

Welche Gebühren fallen an?

Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht, sondern durch eine Beratungsperson gewährt, kann diese für ihre Beratung von dem Rechtsuchenden 15,00 Euro verlangen, auch wenn ein Berechtigungsschein vorliegt. Weitere Gebühren können anfallen, wenn Ihr Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt wird, nachdem bereits eine Rechtsberatung erfolgt ist oder die Bewilligung der Beratungshilfe wieder aufgehoben wird.

Im Prozess-/Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren fallen im ersten Rechtszug keine Gerichtsgebühren an. Eine anwaltliche Vertretung erhält für dieses Verfahren in der Regel keine gesonderte Vergütung. Im Falle einer Niederlage in einem Verfahren umfasst die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts.