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Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen

Leistungsbeschreibung

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Beamtinnen und Beamte nehmen hoheitliche Aufgaben in der staatlichen und kommunalen Verwaltung war. Der Beruf des Beamten im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen ist landesrechtlich reglementiert. Das heißt, die Aufnahme und Ausübung des Berufs ist an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Ein Anerkennungsverfahren ist deshalb zwingend erforderlich.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt nach den Festlegungen im rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung.

Für andere Verwaltungsberufe, die nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werden, wie z.B. Verwaltungsfachangestellte oder Kaufleute für Büromanagement, ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich um in der öffentlichen Verwaltung arbeiten zu können.

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Beamtin oder Beamter im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen können Sie formlos schriftlich oder per E-Mail bei folgenden Stellen stellen:

Ministerium des Innern und für Sport

E-Mail: ausbildung@mdi.rlp.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  3. Qualifikationsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
  6. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
  7. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten des Ausbildungsnachweises,
  8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monate.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Was sollte ich noch wissen?